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Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (EEGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes



Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
Die Angabe zu § 61b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen".

b)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 61c bis 61g werden die Angaben zu den §§ 61e bis 61i.

c)
Die bisherigen Angaben zu den §§ 61i bis 61k werden die Angaben zu den §§ 61j bis 61l.

d)
Nach der Angabe zu § 62 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter

§ 62b Messung und Schätzung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
e)
Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:

§ 80a Kumulierung".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

2.
Nach § 3 Nummer 47 wird folgende Nummer 47a eingefügt:

„47a.
„Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung" der Quotient aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung in Kilowattstunden zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender Anwendung von Nummer 31,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Dem § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet

1.
im Küstenmeer,

2.
in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie sie in dem nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan 2017-2030 ausgewiesen wird,

3.
in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.

Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020. Die Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist."

4.
Dem § 23b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 sind nach dem 31. Dezember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten Leistung von 40 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen."

5.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen

1.
im Jahr 2017

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2019

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Februar 700 Megawatt zu installierender Leistung,

b)
zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. August jeweils 650 Megawatt zu installierender Leistung und

c)
zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 675 Megawatt zu installierender Leistung,

4.
im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung,

5.
im Jahr 2021

a)
zu den Gebotsterminen am 1. Februar und 1. Juni jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 850 Megawatt zu installierender Leistung,

6.
ab dem Jahr 2022

a)
zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1.000 Megawatt zu installierender Leistung,

b)
zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender Leistung.

In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur zusätzlich Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land durch. Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt

1.
im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung."

b)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils

1.
um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2.
um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften, und

3.
um die Hälfte der Summe der installierten Leistung, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden ist.

In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungsvolumen

1.
in den Jahren 2017 und 2018 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2019

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Februar 175 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2020

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Februar 100 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung,

4.
im Jahr 2021

a)
zu dem Gebotstermin am 1. Februar 150 Megawatt zu installierender Leistung und

b)
zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 100 Megawatt zu installierender Leistung,

5.
ab dem Jahr 2022 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.

In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur Sonderausschreibungen für Solaranlagen durch. Das Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt

1.
im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. März und am 1. Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung,

3.
im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender Leistung."

d)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils

1.
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,

2.
um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und

3.
um die Hälfte der Summe der installierten Leistung, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden ist.

In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr."

e)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. April und 1. November

1.
im Jahr 2019 jeweils 75 Megawatt zu installierender Leistung und

2.
in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 100 Megawatt zu installierender Leistung.

Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor."

f)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen

1.
in den Jahren 2019 bis 2021 zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. November jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung und

2.
im Jahr 2022 zu dem Gebotstermin am 1. April das Ausschreibungsvolumen aus dem Jahr 2021, für das in der Innovationsausschreibung nach § 39j keine Zuschläge erteilt werden konnten."

g)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j beträgt das Ausschreibungsvolumen in dem jährlichen Gebotstermin am 1. September

1.
im Jahr 2019 250 Megawatt zu installierender Leistung,

2.
im Jahr 2020 400 Megawatt zu installierender Leistung und

3.
im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung.

Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 erhöht sich jeweils um das Ausschreibungsvolumen der Innovationsausschreibungen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen, für das in der Innovationsausschreibung aus dem Jahr 2021 keine Zuschläge erteilt werden konnten, auf das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen Ausschreibung im Jahr 2022 übertragen."

6.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „der juristischen Person" durch die Wörter „des Bieters" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „mindestens" durch die Wörter „mehr als" ersetzt.

7.
In § 30a Absatz 1 werden die Wörter „; Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen" gestrichen.

8.
In § 36b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Gebotstermine" die Wörter „, deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren" eingefügt.

9.
§ 36e wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben, erlischt der Zuschlag bereits 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang" gestrichen.

10.
Dem § 36h wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

11.
§ 37b wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

12.
§ 39i Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2022 gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen durch."

13.
§ 39j wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2018 bis 2020" durch die Angabe „2019 bis 2021" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Betreiber von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, die aufgrund eines Zuschlags im Rahmen der Innovationsausschreibung im Jahr 2019 einen Anspruch auf eine Marktprämie haben, erhalten bei der Abregelung aufgrund von Netzengpässen abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 keinen finanziellen Ausgleich für die entgangene Marktprämie."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „2021" wird durch die Angabe „2022" ersetzt.

14.
§ 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „gewonnen worden ist, beträgt" die Wörter „bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt" eingefügt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „75 Kilowatt" durch die Angabe „150 Kilowatt" ersetzt.

15.
§ 48 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt

a)
ab dem 1. Februar 2019 9,87 Cent pro Kilowattstunde,

b)
ab dem 1. März 2019 9,39 Cent pro Kilowattstunde und

c)
ab dem 1. April 2019 8,90 Cent pro Kilowattstunde."

16.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 48" die Wörter „Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2" und nach der Angabe „1. Februar 2017" die Wörter „und der anzulegende Wert nach § 48 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c verringert sich ab dem 1. Mai 2019" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des Brutto-Zubaus von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, angepasst. Zum Zweck der Anpassung ist der im sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen (annualisierter Brutto-Zubau)."

b)
In den Absätzen 2 und 3 werden in den Satzteilen vor der Nummerierung jeweils die Wörter „den Wert von 2.500 Megawatt" durch die Wörter „, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, den Wert von 1.900 Megawatt" ersetzt.

c)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in den Sonderausschreibungen nach § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von der nach Satz 1 ermittelten Summe der installierten Leistung abgezogen."

17.
In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,".

18.
Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe der Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben, aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

19.
In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61k und 63" durch die Angabe „§§ 61l und 63" ersetzt.

20.
§ 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 61a bis 61e und § 61k" durch die Wörter „§§ 61a bis 61g und 61l" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 61g" durch die Angabe „§§ 61i" ersetzt.

21.
§ 61b wird durch die folgenden §§ 61b bis 61d ersetzt:

§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.

§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen

(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die

1.
ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt,

2.
hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5 des Energiesteuergesetzes ist und

3.
folgende Nutzungsgrade erreicht hat:

a)
in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder

b)
in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes.

Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden.

(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweist. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.

§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen

Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3.500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der

1.
nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,

2.
nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde, und

3.
nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde."

22.
Der bisherige § 61c wird § 61e.

23.
Der bisherige § 61d wird § 61f und in Absatz 1 wird die Angabe „§ 61c" durch die Angabe „§ 61e" ersetzt.

24.
Der bisherige § 61e wird § 61g und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 61c Absatz 1" durch die Angabe „§ 61e Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 61d" durch die Angabe „§ 61f" ersetzt.

25.
Der bisherige § 61f wird § 61h und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61c bis 61e" durch die Wörter „§ 61e Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61f Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61e bis 61g" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 61d und 61e" durch die Angabe „§§ 61f und 61g" ersetzt.

26.
Der bisherige § 61g wird § 61i und wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „61e" durch die Angabe „61g" ersetzt und wird das Wort „wenn" durch das Wort „soweit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „61e" durch die Angabe „61g" ersetzt.

27.
Der bisherige § 61h wird aufgehoben.

28.
Der bisherige § 61i wird § 61j.

29.
Der bisherige § 61j wird § 61k und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 61i Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 61j Absatz 2 und 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 61i Absatz 5" durch die Angabe „§ 61j Absatz 5" ersetzt.

30.
Der bisherige § 61k wird § 61l.

31.
Nach § 62 werden die folgenden §§ 62a und 62b eingefügt:

§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter

Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

1.
geringfügig sind,

2.
üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden und

3.
verbraucht werden

a)
in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers und

b)
im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.

§ 62b Messung und Schätzung

(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

1.
für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder

2.
die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweils voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlagehöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.

(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Endabrechnung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:

1.
die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,

2.
die Höhe des EEG-Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist,

3.
die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen verbraucht wurden,

4.
jeweils den Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,

5.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, und

6.
eine Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.

Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 verzichten; eine Nacherhebung bleibt unbenommen.

(5) Im Rahmen der §§ 61 bis 61l sowie im Rahmen des § 64 Absatz 5a darf bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Sofern in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 62a und § 104 Absatz 10 für den zu erbringenden Nachweis der selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

1.
nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbstverbrauchte Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,

2.
es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,

3.
die Angaben nach Absatz 4 gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu tätigen sind und

4.
eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b ab dem 1. Januar 2020 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder im Fall von vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung verbraucht wurden.

Wurde eine nach Absatz 3 erfolgte Schätzung aufgrund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antragsverfahren nach den §§ 63 bis 69a für die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb keine erneute Prüfung dieser Schätzung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft vorgenommen werden. Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a für die Begrenzungsjahre 2019 und 2020 wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist."

32.
In § 64 Absatz 4a wird die Angabe „§ 61e Absatz 1" durch die Angabe „§ 61g Absatz 1" ersetzt.

33.
In § 66 Absatz 3 wird die Angabe „§ 61e Absatz 1" durch die Angabe „§ 61g Absatz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
In § 71 Nummer 3 wird die Angabe „§ 44 Nummer 3" durch die Angabe „§ 44 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

35.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 61i" durch die Angabe „§ 61j" ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird die Angabe „§ 61i" durch die Angabe „§ 61j" und die Angabe „§ 61j" durch die Angabe „§ 61k" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 61i Absatz 2" durch die Angabe „§ 61j Absatz 2" ersetzt.

36.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Sofern die Übertragungsnetzbetreiber Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden."

37.
§ 74a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung die Angabe „§ 61i" durch die Angabe „§ 61j" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61 oder § 64 Absatz 5a unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEG-Umlage für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind."

bb)
In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der Nummerierung die Angabe „§§ 61 bis 61e" durch die Angabe „§§ 61 bis 61g" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Sofern der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt werden."

38.
In § 76 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 74a" die Wörter „Absatz 1 und 2" eingefügt.

39.
Dem § 79 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt."

40.
Dem § 79a wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt."

41.
§ 80a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 80a Kumulierung".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben den direkten Zahlungen auch die vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

42.
In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 61 bis 61k" durch die Angabe „§§ 61 bis 61l" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


43.
§ 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.
zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird jeweils die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a wird nach den Wörtern „die Privilegierung des" die Angabe „§ 61l" eingefügt und wird das Wort „Absatzes" durch das Wort „Absatz" ersetzt.

cc)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

dd)
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

ee)
In Buchstabe d wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

ff)
In Buchstabe e wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

gg)
In Buchstabe f wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

44.
In § 88a Absatz 1 Nummer 15 wird die Angabe „§§ 56 bis 61k" durch die Angabe „§§ 56 bis 61l" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


45.
In § 88c Nummer 1 werden die Wörter „für ein Ausschreibungsvolumen von 400 Megawatt pro Jahr" durch das Wort „gemeinsame" ersetzt.

46.
§ 88d wird wie folgt gefasst:

§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39j einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen

1.
zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

a)
zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28 Absatz 6 festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann

aa)
nach Regionen und Netzebenen,

bb)
nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,

b)
zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

c)
zu der Festlegung von Höchstwerten,

d)
zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und

e)
zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,

2.
abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche

a)
für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und den Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,

b)
für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,

c)
für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,

3.
zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere

a)
zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,

b)
zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,

c)
zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,

d)
zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,

e)
zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und

f)
zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,

4.
zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere

a)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,

b)
Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,

c)
Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,

d)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten treffen,

e)
festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,

5.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,

a)
Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

b)
Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,

6.
zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,

a)
eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung festlegen,

b)
eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,

c)
eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,

d)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen regeln und

e)
die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,

7.
zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,

8.
zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,

9.
zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,

10.
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8."

47.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Übertragung und Entwertung" durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen" werden durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen" werden durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen" ersetzt.

48.
In § 95 Nummer 3 werden die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 8" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

49.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
 
 
aaa)
In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern „in Betrieb genommen worden sind, ist" die Wörter „vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
 
bbb)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Die folgenden Nummern 12 und 13 werden angefügt:

„12.
für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, § 29 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,

13.
§ 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Absatz 2 Nummer 1a in der am 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden ist."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 8" durch die Wörter „Satz 2 bis 9" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2017

 
 
cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Davon erfasst sind im Fall des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b alle Anlagen unabhängig davon, ob sie nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch dann besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden. Satz 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Der Zahlungsanspruch nach Satz 4 wird am 1. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

d)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Anstelle der flächenbezogenen Vorgaben von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben einzuhalten, die für die jeweilige Anlage nach Maßgabe der Übergangsregelungen dieses Gesetzes anzuwenden sind."

e)
Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:

„(10) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, für die der Zuschlag vor dem 21. Dezember 2018 erteilt worden ist, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass § 9 Absatz 8 und § 85 Absatz 2 Nummer 1a anzuwenden sind.

(11) Für Solaranlagen, die vor dem 21. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden."

50.
§ 104 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61h Absatz 2" durch die Angabe „§ 62b Absatz 5" und die Angabe „§§ 61a, 61c und § 61d" durch die Angabe „§§ 61a, 61e und 61f" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 100 Absatz 2 Nummer 11" durch die Wörter „§ 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 61h Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 62b Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61c oder § 61d" durch die Angabe „§ 61e oder § 61f" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 61d" durch die Angabe „§ 61f" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§§ 61g und 61h" durch die Wörter „§§ 61i und 62a Absatz 1 und 6" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeugung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden angefügt:

„(9) Die Bestimmung des § 28 Absatz 6 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
(10) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung für das Kalenderjahr 2019 abgegrenzt werden, gilt dies nur, wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2020 sichergestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(11) Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn und soweit

1.
der Anspruch deshalb geltend gemacht wird, weil Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in unterschiedlicher Höhe unterliegen, nicht durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst oder abgegrenzt wurden und aus diesem Grund der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz auf die Gesamtmenge geltend gemacht wird,

2.
die Strommengen vor dem 1. Januar 2018 verbraucht wurden,

3.
die Abgrenzung der Strommengen in entsprechender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 erfolgt ist,

4.
die EEG-Umlage für diese Strommengen entsprechend der Abgrenzung der Strommengen nach Nummer 3 geleistet worden ist und

5.
für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, § 62b eingehalten wird; Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des § 62b Absatz 2 Nummer 2 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


51.
Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt für zusätzlich installierte Leistung, die als Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nach dem 31. Juli 2014 an das Register übermittelt wird, ab dem ersten Tag des 16. Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der von der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 veröffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich installierten Leistung durch Erhöhungen der installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014 erstmals den Wert von 1.000 Megawatt übersteigt."


Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 KWKG 2023 § 2, § 5, § 6, § 7, § 8, § 8c, § 12, § 18, § 22, § 27a, § 30, § 33, § 33a, § 33b, § 34, § 35, mWv. 1. Januar 2018 § 8d, § 26c (neu), § 27b, § 35, mWv. 1. Januar 2019 § 13, § 35

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26b folgende Angabe eingefügt:

§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6a wird durch die folgenden Nummern 6a bis 6e ersetzt:

„6a.
„Dampfnetze" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung einer Mehrzahl von Produktionsprozessen mit Prozessdampf und industrieller Abwärme, aus mindestens einer KWK-Anlage und einem externen Einspeiser im Sinn des § 2 Nummer 9,

6b.
„Dampfsammelschienen" Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an denen mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfturbinen in diesem Sinn sind Dampfentspannungseinrichtungen sowie Endkundenanlagen,

6c.
„Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschienen verfügen,

6d.
„Dampfentspannungseinrichtungen" an ein Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb zur Dampfdruckregulierung des Dampf- oder Wärmenetzes eingesetzt werden und bei denen der erzeugte Strom ein untergeordnetes Nebenprodukt aus Gründen der Energieeffizienz darstellt; Dampfentspannungseinrichtungen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische Leistung der Dampfentspannungseinrichtungen bemisst sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Dampfentspannungseinrichtungen Dampf beziehen,

6e.
„elektrische KWK-Leistung" die elektrische Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar mit der im KWK-Prozess höchstens auskoppelbaren Nutzwärme im Zusammenhang steht,".

b)
Der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 vorangestellt:

„8.
„Endkundenanlagen" von einem Anderen betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen; Endkundenanlagen sind Bestandteil aller KWK-Anlagen, von denen sie Dampf beziehen; die insoweit zuzurechnende elektrische KWK-Leistung und die elektrische Leistung der Endkundenanlagen bemessen sich entsprechend dem Verhältnis der Dampferzeugungsleistung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeuger, von denen die Endkundenanlagen Dampf beziehen,".

c)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 8a.

d)
Nummer 9b wird aufgehoben.

e)
In Nummer 10 Buchstabe c wird das Wort „Wärmenetz" durch das Wort „Kältenetz" ersetzt.

f)
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:

„18.
„modernisierte KWK-Anlagen" KWK-Anlagen, bei denen wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Modernisierung eine Effizienzsteigerung bewirkt,".

3.
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn

 
aa)
die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher elektrischer KWK-Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und

bb)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 5" durch die Wörter „Absätze 1a bis 4" ersetzt.

c)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Anlagen

a)
bis zum 31. Dezember 2022 in Dauerbetrieb genommen wurden,

b)
über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde, oder

c)
nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025 in Dauerbetrieb genommen wurden,".

d)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen

1.
abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und § 1 Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch Strom auf Basis von festen Brennstoffen gewinnen und

2.
über Vorrichtungen zur Messung und Bilanzierung der erzeugten Dampfmengen nach aktuellem Stand der Technik verfügen.

In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses Stroms gegenüber anderem Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 2 erhöhte Zuschlag nur für den Anteil der förderfähigen Vollbenutzungsstunden nach § 8 Absatz 2 gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu den übrigen Dampferzeugern in der Anlage entspricht; die Abgrenzung des Stroms, für den der erhöhte Zuschlag gewährt wird, gegenüber anderem Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat nach aktuellem Stand der Technik zu erfolgen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen ist nicht zulässig. § 19 Absatz 7 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn

1.
der Fördergeber dieses Investitionskostenzuschussprogramms den Nachweis erbringt, dass auch bei der kumulierten Förderung aus dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz eine Überförderung ausgeschlossen ist, und

2.
der Antragsteller zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zusichert, dass er neben dem Investitionskostenzuschuss und den Zuschlägen nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage keine weitere Förderung in Anspruch nimmt."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage gezahlt für

1.
60.000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt,

2.
30.000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt.

(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbetriebs gezahlt für

1.
6.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 10 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen,

b)
die Modernisierung frühestens zwei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt und

c)
die Anlage eine Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist,

2.
15.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und

b)
die Modernisierung frühestens fünf Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt,

3.
30.000 Vollbenutzungsstunden, wenn

a)
die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem aktuellen Stand der Technik betragen und

b)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3.

d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

„Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a wird ab dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende Dampferzeuger die Erzeugung vollständig eingestellt hat."

7.
In § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird jeweils das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

8.
§ 8d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61a bis 61e" durch die Angabe „§§ 61a bis 61g" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61b Nummer 2" durch die Angabe „§ 61c" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 12 Absatz 5 Nummer 2 wird das Wort „für" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „2 Megawatt" die Wörter „bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 300 Megawatt" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „die Anlagen der Lieferung von Strom und Wärme an Dritte dienen" durch die Wörter „die Anlagen nahezu ausschließlich der Lieferung von Strom an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz und von Wärme an Dritte dienen" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der in der KWK-Anlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch)."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen

1.
mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leistung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent je Kilowattstunde,

2.
mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt 1,3 Cent je Kilowattstunde,

3.
mit einer elektrischen Leistung von mehr als 100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt 0,5 Cent je Kilowattstunde,

4.
mit einer elektrischen Leistung von mehr als 200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt 0,3 Cent je Kilowattstunde.

Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüssen ist nicht zulässig."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt

a)
spätestens bis zum 31. Dezember 2022 oder

b)
nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,".

12.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt

a)
bis zum 31. Dezember 2022 oder

b)
nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem 31. Dezember 2025,".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

13.
Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:

§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und Messung und Schätzung

Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Dem § 27a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begrenzung nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500.000 Euro oder mehr, ist § 74a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung an die Bundesnetzagentur bis zum 31. August des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

15.
In § 27b wird die Angabe „§ 61k" durch die Angabe „§ 61l" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach den Wörtern „einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter „einem genossenschaftlichen Prüfungsverband," eingefügt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „DIN EN ISO-5001-Zertifikates" durch die Angabe „DIN EN ISO-50001-Zertifikates" ersetzt.

17.
In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1" ersetzt.

18.
§ 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4a werden die Wörter „zu regeln" durch das Wort „dahingehend" ersetzt.

b)
In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

19.
§ 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme" gestrichen.

b)
In Nummer 3 Buchstabe h werden nach der Angabe „§ 8a Absatz 3" die Wörter „zu regeln, dass" eingefügt.

c)
In Nummer 5a werden die Wörter „zu regeln" durch das Wort „dahingehend" ersetzt.

20.
In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

21.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

b)
Absatz 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Nummer 18" die Angabe „Buchstabe a" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Die folgenden Absätze 16 bis 18 werden angefügt:

„(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind abweichend von § 2 Nummer 14 thermodynamisch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen, wenn

1.
die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor dem 30. November 2018 zugelassen worden ist,

2.
für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,

3.
für das Vorhaben vor dem 30. November 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, vorgelegen hat oder

4.
vor dem 30. November 2018 eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.

Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung und nur für diese anzuwenden. Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung anzuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. November 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Erlöschen der bereits vor dem 30. November 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig nach der Investitionstiefe des vor dem 30. November 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 zugelassenen Vorhabens bezogen auf die gesamte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach dem Stand der Technik betragen haben. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Bestimmung der Höhe des Fördersatzes bestehender KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unabhängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt worden ist.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
 
(17) Die Bestimmung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
(18) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."


Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 EnWG § 3, § 11, § 13, § 13e, § 13g, § 13h, § 13j, § 17, § 18, § 19, § 35, § 53a, § 54a, § 56, § 59, § 63, § 91, § 95, § 118, mWv. 1. Januar 2019 § 17f, mWv. 1. Januar 2018 § 17f

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie folgt gefasst:

§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

„21a.
H-Gasversorgungsnetz

ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,".

b)
Nach Nummer 24b wird folgende Nummer 24c eingefügt:

„24c.
L-Gasversorgungsnetz

ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,".

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war."

b)
In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern „Kraft-Wärme-Kopplung" die Wörter „bei der Ermittlung seiner Netzentgelte" eingefügt.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „erstellen jährlich gemeinsam" die Wörter „für die nächsten fünf Jahre" eingefügt und wird die Angabe „1. November" durch die Angabe „1. Juli" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Betrachtungsjahre sowie zugrunde liegende" durch die Wörter „Die zugrunde liegenden" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1."

5.
§ 13e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „schrittweise ab dem Winterhalbjahr 2018/2019" durch die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „2017" durch die Angabe „2019" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2018/2019" durch die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2020/2021" durch die Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2022/2023" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden in dem Satzteil vor der Nummerierung die Wörter „nach Satz 3" durch die Wörter „aufgrund einer Verordnung nach § 13h" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

6.
In § 13g Absatz 7 Satz 10 werden die Wörter „Satz 6 und 7" durch die Wörter „Satz 5 und 6" ersetzt.

7.
§ 13h wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 Buchstabe e wird das Wort „Erzeugungsanlagen" durch das Wort „Anlagen" ersetzt.

bb)
In Nummer 10 werden nach den Wörtern „vergebenen Vergütung" die Wörter „einschließlich der Vergütungsbestandteile" eingefügt.

cc)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,".

dd)
Nummer 12 wird aufgehoben.

ee)
Die Nummern 13 bis 15 werden die Nummern 12 bis 14.

ff)
Nummer 16 wird Nummer 15 und nach den Wörtern „Anlagen der Kapazitätsreserve" werden die Wörter „, einschließlich des Einsatzes geeigneter Anlagen der Kapazitätsreserve für die Netzreserve," eingefügt.

gg)
Nummer 17 wird Nummer 16.

hh)
Nummer 18 wird Nummer 17 und in Buchstabe b wird das Wort „Probeläufen" durch das Wort „Probeabrufen" ersetzt.

ii)
Die Nummern 19 bis 24 werden die Nummern 18 bis 23.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 21" durch die Wörter „Nummer 1 bis 20" ersetzt.

8.
In § 13j Absatz 4 werden die Wörter „für den Erbringungszeitraum ab 2018/2019" gestrichen.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

10.
§ 17f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
 
aa)
In Satz 4 werden die Wörter „vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist," gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 2 entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
 
cc)
Satz 5 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a bis 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 18 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Diese Pflichten bestehen nicht, wenn

1.
der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder

2.
ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird."

12.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bedingungen" die Wörter „und der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4" eingefügt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren."

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden

1.
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1),

2.
nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10) und

3.
nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1)."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen technischen" gestrichen und werden nach dem Wort „Mindestanforderungen" die Wörter „nach den Absätzen 1, 2 und 4" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „allgemeinen technischen" gestrichen.

13.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende Informationen erheben, insbesondere

1.
Betriebskenndaten der Anlagen sowie

2.
Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmöglichkeiten."

c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Monitoring" die Wörter „und zur Erhebung der ergänzenden Informationen" eingefügt.

14.
§ 53a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1)" durch die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente" durch die Wörter „marktbasierte Maßnahmen" ersetzt.

15.
§ 54a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor der Nummerierung die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

bb)
In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Risikoanalyse gemäß Artikel 9" durch die Wörter „Risikobewertung gemäß Artikel 7" ersetzt.

cc)
In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 7" durch die Angabe „Anhang III", die Angabe „Artikel 6 Absatz 5" durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 4" und die Angabe „Artikel 6 Absatz 7" durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 8" ersetzt und werden die Wörter „die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6," gestrichen.

dd)
In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9 Satz 1" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1" ersetzt.

ee)
In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 6" durch die Angabe „Artikel 5", die Angabe „Artikel 8" durch die Angabe „Artikel 6", die Angabe „Artikel 2 Absatz 1" durch die Angabe „Artikel 2 Nummer 5" und die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Risikoanalyse" durch das Wort „Risikobewertung", die Angabe „Artikel 9 Absatz 1" durch die Angabe „Artikel 7 Absatz 4" und die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 9 Absatz 3" durch die Angabe „Artikel 7 Absatz 6", die Angabe „Artikel 7" durch die Angabe „Anhang III", die Angabe „Artikel 6 Absatz 8 Satz 2 und 3" durch die Angabe „Artikel 5 Absatz 7" und die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" und in Nummer 2 die Angabe „Artikel 13" durch die Angabe „Artikel 14" ersetzt.

16.
In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

17.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz 4 und 5,".

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „sowie 13 bis 24" durch die Wörter „sowie 12 bis 23" und die Wörter „sowie 13 bis 21" durch die Wörter „sowie 12 bis 20" ersetzt.

c)
In Nummer 12 werden die Wörter „Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und Artikel 7" durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III" und die Angabe „Nr. 994/2010" durch die Angabe „2017/1938" ersetzt.

18.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „2018" durch die Angabe „2020" ersetzt.

b)
Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „30. November 2019" wird durch die Angabe „30. Juni 2019" ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern „nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4" werden die Wörter „und nach § 35 Absatz 1a" eingefügt.

19.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war."

20.
In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern „einschließlich seiner" das Wort „Unternehmsteile" durch das Wort „Unternehmensteile" ersetzt.

21.
Dem § 118 wird folgender Absatz 25 angefügt:

„(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019

1.
eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder

2.
der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.

Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären."


Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 UmwRG § 1

In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) werden die Wörter „§ 6 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergieauf-See-Gesetzes" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StromNEV § 19

Nach § 19 Absatz 2 Satz 15 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwenden."


Artikel 6 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 NAV § 16, § 25



Artikel 7 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 NDAV § 16, § 25



Artikel 8 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 EEV § 14

§ 14 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" die Wörter „und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" eingefügt.

2.
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Übertragung und Entwertung" durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung" ersetzt.

3.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen" werden durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen" ersetzt.

b)
Die Wörter „Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen" werden durch die Wörter „Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 GemAV § 4, § 12, § 14, § 16, § 20

Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Das Ausschreibungsvolumen und die Gebotstermine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt."

2.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Höchstwerte für Strom aus Solaranlagen

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen entspricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

3.
In § 14 wird jeweils in der Überschrift sowie in Satz 1 die Angabe „und 2020" durch die Angabe „bis 2022" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „2019 und 2020" durch die Angabe „2019 bis 2022" ersetzt.

5.
In § 20 wird die Angabe „2020" durch die Angabe „2022" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 KWKAusV § 2, § 3, § 8, § 10, § 19, § 21, § 26, § 27

Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 6 wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 1 wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „installierten" durch das Wort „elektrischen" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Kilowatt" das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 2 wird das Wort „installierter" durch das Wort „elektrischer" ersetzt.

5.
In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" und das Wort „installierten" durch das Wort „elektrischen" ersetzt.

6.
§ 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort „installierten" durch das Wort „elektrischen" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „installierter" durch das Wort „elektrischer" ersetzt.

7.
In § 26 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

8.
In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird das Wort „installierte" durch das Wort „elektrische" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 WindSeeG § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 44, § 51, § 52

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Teil 4 nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

2.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden" eingefügt.

b)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

c)
Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt:

„7.
„sonstige Energiegewinnungsanlage" jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,

8.
„sonstige Energiegewinnungsbereiche" Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können und die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unterliegen,".

d)
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10.

4.
Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten für insgesamt 40 bis 70 Quadratkilometer festlegen. Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land eine Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hierüber abgeschlossen und die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie 6 bis 11" die Wörter „und Festlegungen nach Absatz 2a" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt.

bbb)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

ddd)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
im Fall einer Festlegung nach Absatz 2a der sonstige Energiegewinnungsbereich in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt."

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt.

6.
Dem § 6 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich."

7.
In der Überschrift von Teil 4 werden nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt.

8.
Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes."

9.
In § 51 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3" durch die Angabe „§ 17 Absatz 1" ersetzt.

10.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:

1.
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder

2.
Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5.

Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen."


Artikel 12 Änderung des Seeanlagengesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2018 SeeAnlG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 15

Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „anderen wirtschaftlichen Zwecken" die Wörter „, insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzanschluss und sonstigen Energiegewinnungsanlagen," eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 2" durch die Wörter „Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangenehmigt oder genehmigt werden, wenn sie die Nutzung der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See oder der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Gebiete und Flächen zur Stromerzeugung aus Windenergie auf See sowie die Übertragung des Stroms und die Nutzung der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereiche nicht wesentlich behindern."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „Anträge" durch die Wörter „Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge" und in Satz 2 wird das Wort „vollständigen" durch das Wort „ausreichenden" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:

1.
eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,

2.
eine umfassende, zumindest auf der Auswertung von Literaturstudien beruhende Darstellung möglicher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange,

3.
ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen auf die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange und

4.
einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmenplan für das weitere Verfahren bis zur Inbetriebnahme der Anlage."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3" gestrichen.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Planfeststellungsbehörde" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen" gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:

„Bei Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen werden, und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die nicht an das Netz angeschlossen werden, darf der Plan zudem nur festgestellt werden, wenn sich der Plan auf einen sonstigen Energiegewinnungsbereich nach § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezieht."

c)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Planfeststellungsbeschluss tritt außer nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann außer Kraft, wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind. Das Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen."

d)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 5" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird Absatz 6.

6.
In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „3 oder" gestrichen.

7.
In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Diese Seegebiete müssen in Betracht kommen für die Errichtung von

1.
Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder

2.
Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen."

9.
In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2019 FSAV § 4

In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „bei Nacht im" die Wörter „nicht kontrollierten und" eingefügt.


Artikel 14 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 NetzEntgMoG Artikel 1



Artikel 15 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe cc treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.



(5) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Dezember 2018.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier