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Artikel 5 - Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 2.
- In der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
- 3.
- In § 97 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 IntGüRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntGüRVGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 IntGüRVGEG Inkrafttreten
... 2 am 29. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, c und d sowie Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in ...
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