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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2024 aufgehoben
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§ 1 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2331; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-151 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-151 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung im Elektrotechniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Elektrotechniker-Handwerk werden die Schwerpunkte Energie- und Gebäudetechnik, Kommunikations- und Sicherheitstechnik sowie Systemelektronik gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.
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