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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2024 aufgehoben
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§ 4 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2331; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-151 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-151 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) In dem von ihm gewählten Schwerpunkt hat der Prüfling ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings sollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
- 1.
- Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik
- 2.
- Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheitstechnik
- 3.
- Schwerpunkt Systemelektronik
(3) Die Entwurfs-, Berechnungs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 vom Hundert, die ausgeführte Leistung mit 40 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 20 vom Hundert gewichtet.
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