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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2024 aufgehoben
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§ 6 - Elektrotechnikermeisterverordnung (ElektroTechMstrV)
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 2331; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-151 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.10.2002; FNA: 7110-3-151 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe
(1) In der Situationsaufgabe sind die wesentlichen Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten zu prüfen, die im Meisterprüfungsprojekt nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
(2) Zur Vervollständigung des Qualifikationsnachweises für das Elektrotechniker-Handwerk sind als Situationsaufgabe die nachstehend genannten Aufgaben auszuführen:
- 1.
- im gewählten Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik
- 2.
- im gewählten Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheitstechnik
- 3.
- im gewählten Schwerpunkt Systemelektronik
Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1324/a18844.htm