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Synopse aller Änderungen der ElektroTechMstrV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 12 der MstrPrHwÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ElektroTechMstrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ElektroTechMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | ElektroTechMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 12 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung § 2 Meisterprüfungsberufsbild § 3 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I § 4 Meisterprüfungsprojekt § 5 Fachgespräch § 6 Situationsaufgabe § 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(Text alte Fassung) § 8 Weitere Anforderungen | (Text neue Fassung) § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
§ 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
§ 7 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II | |
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer, mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann. (2) Prüfungsfächer sind: 1. Elektro- und Sicherheitstechnik, 2. Auftragsabwicklung, 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation. (3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss. 1. Elektro- und Sicherheitstechnik Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Probleme an elektrotechnischen Anlagen unter Beachtung technischer, sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Elektrotechnikerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Kundenanforderungen analysieren, b) elektrische und elektronische Schaltungen nach Funktionsvorgaben entwickeln, entwerfen und berechnen, c) Schaltpläne bewerten und korrigieren, Schaltungsunterlagen computergestützt erstellen, d) mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektrische und elektronische Betriebsmittel und Materialien bemessen, auswählen und Verwendungszwecken zuordnen, e) technische Lösungen, insbesondere unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen erarbeiten, bewerten und korrigieren; 2. Auftragsabwicklung Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maßnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg eines Elektrotechnikerbetriebs notwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzuschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Auftragsunterlagen auswerten und Auftragsabwicklungsprozesse unter Berücksichtigung des Einsatzes von Material, Geräten, Personal und qualitätssichernden Aspekten planen, b) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen und Zeichnungen erarbeiten, bewerten und korrigieren, auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungssystemen, c) Analyse von Genehmigungserfordernissen vornehmen und bewerten, d) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, e) technische Prüfungen planen, Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse dokumentieren, f) Vor- und Nachkalkulation durchführen; 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Elektrotechnikerbetrieb wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren, b) Stundenverrechnungssätze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen, c) betriebliche Kennzahlen anhand vorgegebener Schemata ermitteln und nutzen, d) auf der Grundlage der technischen Entwicklung und des Marktes die Geschäftsfeldentwicklung planen, e) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte entwerfen und umsetzen, f) betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen, g) Mitarbeiter in Aufgabenstellungen einweisen und schulen, h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwickeln, i) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beschreiben und beurteilen, k) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und Vorschriften anwenden, l) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Serviceleistungen beurteilen, m) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Datenschutzes und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr festlegen, n) Betriebs-, Lager- und Baustellenausstattung sowie Logistik planen und darstellen. (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll insgesamt nicht länger als neun Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden. | |
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden. | (5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prüfung im Prüfungsfach nach Absatz 2 Nummer 1 stellt der Meisterprüfungsausschuss dem Prüfling nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Bescheinigung aus. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn 1. ein Prüfungsfach mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Prüfungsfächer jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind. |
§ 8 Weitere Anforderungen | § 8 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung |
Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung. | (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 9 Übergangsvorschrift | |
(1) Die bis zum 30. September 2002 begonnenen Prüfungsverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2003 sind auf Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden. (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 30. September 2002 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 30. September 2004 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. September 2002 geltenden Vorschriften ablegen. | Die Regelungen des § 7 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. |
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