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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (GeRegÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 168a Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573) geändert worden ist, werden nach dem Wort „angezeigt," die Wörter „oder fehlt in den Fällen des § 45b Absatz 2 Satz 3 des Personenstandsgesetzes die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GeRegÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeRegÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 13 EheRAnpG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2635 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des ...
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