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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben (GeRegÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des Personenstandsgesetzes und der Personenstandsverordnung in der vom 22. Dezember 2018 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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