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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (EbAVUG k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2019 VAG § 12, § 178, § 234f, § 236
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Gebiets seines Geschäftsbetriebs und" durch die Wörter „seines Geschäftsbetriebs auf ein Gebiet außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten sowie die" ersetzt.
- 2.
- Dem § 178 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Die Satzung kann zulassen, dass nach Errichtung des Vereins ein weiterer Gründungsstock gebildet wird, der den Zweck hat, die langfristige Risikotragfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Einzahlungen in den weiteren Gründungsstock und seine Tilgung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung."
- 3.
- § 234f wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sie kann auf Antrag der Pensionskasse die Frist nach § 134 Absatz 2 um einen Monat verlängern. Die Aufsichtsbehörde kann die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 1 um höchstens zwei Monate und die Frist nach § 135 Absatz 2 Satz 2 auf höchstens zwölf Monate verlängern." - b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „von neun Monaten" durch die Wörter „von zwölf Monaten" ersetzt.
- 4.
- Dem § 236 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EbAVUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EbAVUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 EbAVUG Inkrafttreten
... 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, Artikel 2 am 1. Februar 2019. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. Januar 2019 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 10 Brexit-StBG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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