Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (EbAVUG k.a.Abk.)

Artikel 7 Inkrafttreten



Artikel 1 Nummer 28 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, Artikel 2 am 1. Februar 2019. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 13. Januar 2019 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Dezember 2018.



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