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Änderung § 1 KiQuTG vom 01.01.2025

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§ 1 KiQuTG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 1 KiQuTG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern. 2 Hierdurch soll ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet werden.

(2) 1 Kindertagesbetreuung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Schuleintritt. 2 Maßnahmen nach § 2 dieses Gesetzes sind Maßnahmen, die frühestens ab dem 1. Januar 2019 begonnen werden und

1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind oder

2. Maßnahmen sind,
die über die in § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. August 2019 geltenden Fassung hinausgehen.

(3) Durch die Weiterentwicklung der Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der Länder werden bundesweit gleichwertige qualitative Standards angestrebt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ziel des Gesetzes ist es, durch zusätzliche Maßnahmen die Qualität frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung in der Kindertagesbetreuung bundesweit weiterzuentwickeln und die Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zu verbessern. 2 Hierdurch soll ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf geleistet werden.

(2) 1 Kindertagesbetreuung im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Schuleintritt. 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung nach § 2 sind

1. Maßnahmen im Sinne von § 22 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in dem Handlungsfeld zur Förderung der sprachlichen Bildung frühestens seit dem 1. Januar 2023 begonnen wurden und in den Handlungsfeldern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 frühestens ab dem 1. Januar 2025 begonnen werden und

2. Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Gegenstand von Verträgen gemäß § 4 waren.

(3) Durch die Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung in den Handlungsfeldern nach § 2 Absatz 1 Satz 1 werden bundesweit gleichwertige, fachlich anerkannte qualitative Standards angestrebt.