Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung (1. GVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.01.2019 BAnz AT 10.01.2019 V1; Geltung ab 11.01.2019
|

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2019 GVV Anlage 1

Die Anlage 1 der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1) wird wie folgt geändert:

Nummer 2.1 Abschnitt 27 wird wie folgt neu gefasst:

 
„27)
Mautbasisdaten

Der EETS-Anbieter hält eine Schnittstelle für die Entgegennahme von aktuellen Maut-Basisdaten vor.

Die Maut-Basisdaten stellen die Grundlage für den EETS-Anbieter zur Berechnung der Maut für die Nutzung einer mautpflichtigen Strecke im EETS-Gebiet BFStrMG dar. Damit eine Gleichbehandlung aller mautpflichtigen Nutzer auch bei Verwendung unterschiedlicher Mauterhebungssysteme gewahrt bleibt, stellt der Mauterheber dem EETS-Anbieter geänderte Maut-Basisdaten rechtzeitig vor Inkrafttreten etwaiger Änderungen zur Verfügung.

Der Mauterheber wird dem EETS-Anbieter die entsprechenden Informationen und Daten über die Schnittstelle SST 003 u. a. in Form von formatierten Textdateien übermitteln."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. GVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. GVVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
V. v. 08.03.2019 BAnz AT 14.03.2019 V1
Artikel 1 2. GVVÄndV Änderung der EEMD-Gebietsvorgabenverordnung
... EEMD-Gebietsvorgabenverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2019 (BAnz AT 10.01.2019 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 wird wie folgt ...