Erste Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung (1. EEMD-ZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.01.2019 BAnz AT 10.01.2019 V2; Geltung ab 11.01.2019
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4d Absatz 2 und § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2019 EEMD-ZV Anlage I

Die EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2) wird wie folgt geändert:

1.
Die Anlage 2 zur Prüfvereinbarung wird wie folgt geändert:

(die Prüfvereinbarung wird hier nicht geführt, Inhalte siehe verlinkte Fundstelle)

2.
Die Anlage 3 zur Prüfvereinbarung wird wie folgt geändert:

(die Prüfvereinbarung wird hier nicht geführt, Inhalte siehe verlinkte Fundstelle)

3.
Der Anhang B zur Anlage 3 der Prüfvereinbarung wird wie folgt geändert:

(die Prüfvereinbarung wird hier nicht geführt, Inhalte siehe verlinkte Fundstelle)

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Bundesamt für Güterverkehr

Der Präsident

Marquardt



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