Eingangsformel - Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften (EiFlRÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

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des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, der §§ 15, 16, 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 4 Satz 2 sowie § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3747) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

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des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 410 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

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des § 3 Absatz 4 des Fleischgesetzes, der zuletzt durch Artikel 400 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

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des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), von denen § 9 Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 410 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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