Tools:
Update via:
Artikel 3 - Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften (EiFlRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden in einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse
- 1.
- im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und des Anhangs IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) und
- 2.
- im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 1. Halbsatz der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schafschlachtkörpern kann durch Bedienstete des Schlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt."
- 2.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schafe schlachten und Schaffleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3.
- Auskunft verlangen.
(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Schaffleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EiFlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EiFlRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 6 MORÄndV Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
... Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13271/a214594.htm