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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften (EiFlRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 1. FlGDV § 2, § 5, § 6, § 13 (neu)
Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „, des Sackfettes," werden durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Die Wörter „des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes," werden gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Spitzbeine" die Wörter „sowie bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, ohne die Gesäugeleiste" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile zulässig, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 103) enthalten sind."
- 2.
- § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten."
- 3.
- In § 6 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebendgewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." - 4.
- Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:
„§ 13 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften über Kennzeichnung, Verwiegung und Schnittführung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen oder Schafen erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder, Schweine oder Schafe schlachten oder schlachten lassen, oder die Rind-, Schweine- oder Schaffleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3.
- Auskunft verlangen.
(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Rind-, Schweine- oder Schaffleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EiFlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EiFlRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 814
Artikel 1 1. FlGDVÄndV Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 wird ...
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