Die
Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom
22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die durch
Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" die Wörter „in der" gestrichen.
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Geflügelfleisch" die Wörter „sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch" eingefügt.
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtpreises" die Wörter „und nicht für die Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglichkeit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs in geeigneter Form hinzuweisen."
- 4.
- Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zum Zwecke der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügelfleisch und den Fremdwassergehalt von Geflügelfleisch verarbeitet die zuständige Behörde die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des
Marktorganisationsgesetzes."
- 5.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit
- 1.
- Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,
- 2.
- Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,
- 3.
- Auskunft verlangen.
Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 1 und die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes handelt, wer" werden durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- 5.
- entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,
- 6.
- ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,
- 7.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 8.
- entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet."
V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428