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Artikel 7 - Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften (EiFlRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 EiVermNV § 1, § 3, § 6, § 7a (neu)

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „erlassen sind" gestrichen.

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder."

4.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Eier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."



 

Zitierungen von Artikel 7 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EiFlRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EiFlRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 9 MORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
... Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1b Absatz 1 wird wie ...