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Änderung § 6 TierZG vom 22.04.2021
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§ 6 TierZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.04.2021 geltenden Fassung | § 6 TierZG n.F. (neue Fassung) in der am 22.04.2021 geltenden Fassung durch § 30 Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | |
(1) 1 Meldet eine zuständige Behörde aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1012, dass ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen das geografische Gebiet eines Zuchtprogramms auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausdehnen möchte, 1. fordert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1012 unverzüglich das entsprechende Zuchtprogramm bei der meldenden Behörde in deutscher Übersetzung an und leitet es an die zuständigen Behörden der Länder weiter, sobald das Zuchtprogramm in deutscher Übersetzung vorliegt, und 2. prüfen die zuständigen Behörden der Länder das nach Nummer 1 übersendete Zuchtprogramm darauf, ob in ihrem Gebiet Gründe für eine Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vorliegen und teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft innerhalb von 60 Tagen das Ergebnis der Prüfung und die Gründe für eine Verweigerung mit. 2 Liegen in einem Land oder in mehreren Ländern Gründe für eine Verweigerung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 vor, so ist die Durchführung des in Satz 1 erwähnten Zuchtprogramms im gesamten Bundesgebiet zu verweigern. 3 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teilt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 das Ergebnis der Prüfung mit Begründung mit. (2) 1 Ein Zuchtverband oder Zuchtunternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dem für die Durchführung eines Zuchtprogramms in Deutschland nach Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 die Zustimmung erteilt wurde, muss dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft folgende Angaben übermitteln: 1. Angaben zur Anzahl der Züchter, die in Deutschland am Zuchtprogramm teilnehmen, und 2. Angaben zur Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm in Deutschland durchgeführt wird. 2 Die Angaben sind innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung der Zustimmung und danach jährlich zum 31. Dezember zu übermitteln. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Wird der Durchführung eines Zuchtprogramms für Equiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1012 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht widersprochen, so gibt die nach Landesrecht zuständige Behörde oder deren beauftragte Stelle dem Zuchtverband auf dessen Antrag spätestens zum Beginn der Durchführung Zugangsdaten zum Zwecke der Eintragung der im Rahmen dieses Zuchtprogramms registrierten Equiden in die Datenbank, in die der Zuchtverband aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Equiden die Daten einzutragen hat. 2 Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden. 3 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ist über die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten zu informieren. | (Text neue Fassung) |
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