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Abschnitt 6 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften

§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung



(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,

2.
überprüfen die Sachverhalte, die ihnen von der ersuchenden Behörde mitgeteilt worden sind und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(3) 1Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind. 2Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen Vorschriften auf dem Gebiet der Tierzucht oder bei Verdacht auf solche Verstöße.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln den zuständigen Behörden anderer Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Europäischen Kommission Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 3 genannten Ziele erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht vorgeschrieben ist.

(5) 1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission nach den Absätzen 2 bis 4 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Ferner kann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einzelfall durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. 4Die obersten Landesbehörden können die Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(6) Zum Zwecke der Veröffentlichung der Listen nach Artikel 7 sowie Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 teilen die zuständigen Behörden dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die dafür erforderlichen Informationen mit und setzen die zuständigen Behörden der übrigen Bundesländer in Kenntnis.


§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen



(1) 1Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist Aufgabe der zuständigen Behörden. 2Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen mit der Durchführung von technischen Aufgaben oder der Durchführung von und Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen sowie Handelsunternehmen, die gewerbsmäßig Zuchttiere oder Samen, Eizellen und Embryonen handeln oder vermitteln.

(2) 1Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. 2Sie können zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen und Anordnungen insbesondere

1.
vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass Vorbuchtiere, Zuchttiere oder Zuchtmaterial abgegeben oder Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen durchgeführt werden,

2.
Samen, Eizellen oder Embryonen auch vorläufig sicherstellen und ihre unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,

3.
anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,

4.
Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen einziehen oder anordnen, dass Tierzuchtbescheinigungen oder Eintragungsbestätigungen neu ausgestellt werden; dies trifft auch auf Equidenpässe zu, sofern tierzuchtrechtliche Verstöße vorliegen,

5.
anordnen, dass Abstammungen überprüft werden,

6.
anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung entsprechend dem genehmigten Zuchtprogramm durchgeführt werden.

(3) 1Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind. 2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft und die Vorlage der Unterlagen auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) 1Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, zusätzlich zu den in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Befugnissen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und

2.
die Zuchtunterlagen und die geschäftlichen Unterlagen einsehen.

2Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen sowie die in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(5) Zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben erhalten die für die Tierzucht zuständigen Überwachungsbehörden Zugang zu den Angaben, die Tierhalter aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt haben.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, sowie zur Förderung der einheitlichen Durchführung der Überwachung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen festzulegen an

1.
die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Einrichtungen, die amtliche Kontrollen durchführen,

2.
die Häufigkeit amtlicher Kontrollen bei den Akteuren unter Berücksichtigung des Risikos von Verstößen und der Ergebnisse früherer amtlicher Kontrollen,

3.
die Eigenkontrollen, die von den Akteuren oder in deren Auftrag von Dritten zum Zwecke der Überprüfung der Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1012 durchgeführt werden,

4.
das Vorgehen der Behörden bei Verstößen zusätzlich zu Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012,

5.
die Form und den Inhalt der Berichte über die durchgeführten Kontrollen an die Kommission nach Artikel 48 Absatz 3 sowie Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/1012,

6.
die Prüfung, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.




§ 23 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Zustimmung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Änderung vollzieht,

2.
ohne Anerkennung nach § 4 Absatz 5 als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt,

3.
einer mit einer Anerkennung nach § 4 Absatz 5 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

4.
ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 1 ein Zuchtprogramm durchführt,

5.
einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

6.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

7.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 10 Absatz 1 Satz 2 oder

b)
§ 22 Absatz 2 Satz 2

zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 13 Absatz 4 oder § 16 Absatz 4 ein Tier, Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt,

9.
entgegen § 13 Absatz 5 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

10.
entgegen § 13 Absatz 6 eine Kopie der Tierzuchtbescheinigung oder einen Deckschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,

11.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Nummer 3 Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,

12.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 Samen, Eizellen oder Embryonen abgibt,

13.
entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Samen, Eizellen oder Embryonen dort genannte Anforderungen erfüllen,

14.
entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet,

15.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,

16.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt,

17.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

18.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

19.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Tierzuchtbescheinigung oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

20.
entgegen § 16 Absatz 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,

21.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt,

22.
ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,

23.
einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

24.
einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

25.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

26.
entgegen § 22 Absatz 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung") (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 47 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a, b oder c zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8, 11 bis 16, 20, 21 und 22 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.


§ 24 Einziehung



1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14, 20, 21 oder 22 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.