Artikel 2 - Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts (TierZNOG k.a.Abk.)

G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); Geltung ab 25.01.2019
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Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 25. Januar 2019 RiRegDG § 2

§ 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 403 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „§ 10" ersetzt.

2.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.



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