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Artikel 3 - Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts (TierZNOG k.a.Abk.)
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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