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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Fleischgesetzes (1. FleischGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Fleischgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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