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Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels (TEHFG k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- 1)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 7) sowie der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).
Artikel 1 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Januar 2019 TEHG § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 25, § 27, § 28, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 5
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angaben zu § 10 bis § 20 werden wie folgt gefasst:
„§ 10 (weggefallen)
§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber
§ 12 (weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 Ausgabe von Berechtigungen
§ 15 Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen
§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen
§ 17 Emissionshandelsregister
Abschnitt 4 Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr
§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Zuständigkeiten
§ 20 Überwachung, Datenübermittlung". - b)
- Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung". - c)
- Die Angabe „Abschnitt 5" wird durch die Angabe „Abschnitt 6" und die Angabe „Abschnitt 6" wird durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt.
- d)
- Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung". - e)
- Die Angabe zu § 36 wird aufgehoben.
- f)
- In der Angabe zu Anhang 2 wird die Angabe „und § 13" gestrichen.
- g)
- Die Angabe zu Anhang 5 wird aufgehoben.
- 2.
- Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gesetz dient auch der Umsetzung der europäischen und internationalen Vorgaben zur Einbeziehung des Luftverkehrs in Maßnahmen zur Erfassung, Reduktion und Kompensation von Treibhausgasen und zur Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Erfassung von Treibhausgasen im Seeverkehr." - 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Nummer 3 werden nach der Angabe „Nummer 8.1" die Wörter „oder Nummer 8.2" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:„(9) Für Luftfahrzeugbetreiber nach Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 gelten im Hinblick auf ihre Verpflichtungen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation gemäß einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung zur Überwachung, Berichterstattung oder Prüfung von Treibhausgasemissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus Abschnitt 4 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 6 dieses Gesetzes."
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 6 wird aufgehoben.
- b)
- In Nummer 8 werden die Wörter „ausschließlich Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum verleiht" durch die Wörter „für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird" ersetzt.
- c)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Monitoring-Verordnung
die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;".
- d)
- Nummer 12 wird aufgehoben.
- e)
- Nummer 18 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 5" durch die Wörter „den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5" ersetzt.
- 6.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „anzupassen" die Wörter „und bei der zuständigen Behörde einzureichen" eingefügt.
- bbb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- eine erhebliche Änderung der Überwachung nach Artikel 15 Absatz 3 und 4 der Monitoring-Verordnung."
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Für den angepassten Überwachungsplan gilt Absatz 2 entsprechend."
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013 ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. Beginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar 2021 beginnende Handelsperiode ist auf den Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig."
- 8.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund zusätzlicher nationaler Maßnahmen kann die Bundesregierung festlegen, dass Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen gelöscht werden, soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht."
- 9.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission.(2) Die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung ist innerhalb einer Frist zu stellen, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor Fristablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung."
- b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
- 10.
- § 10 wird aufgehoben.
- 11.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber(1) Für Luftfahrzeugbetreiber, die nach § 11 oder § 12 in der bis zum 24. Januar 2019 geltenden Fassung eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 erhalten haben, gilt die Zuteilung in Höhe der für das Jahr 2020 zugeteilten Anzahl an Berechtigungen für die Jahre 2021 bis 2023 nach Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG fort. Auf die Zuteilung ist der für die Jahre ab 2021 geltende lineare Reduktionsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG anzuwenden.(2) Die Zuteilung für die nachfolgende Zuteilungsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens zwölf Monate vor Beginn der Zuteilungsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch mehr auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen.(3) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach Artikel 56 der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein.(4) Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben oder Nachweise zu übermitteln.(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der zugeteilten Berechtigungen.(6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union, insbesondere auch in Folge der Überprüfung nach Artikel 28b der Richtlinie 2003/87/EG, nachträglich geändert werden muss oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber keine Luftverkehrstätigkeit mehr ausübt. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt." - 12.
- Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
- 13.
- § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Bei der Zuteilung für Luftfahrzeugbetreiber nach § 11 gibt die zuständige Behörde die Luftverkehrsberechtigungen jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres aus."
- 14.
- § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Anerkennung von Emissionsberechtigungen
Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben einer nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission Berechtigungen gleich." - 15.
- Nach § 17 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 4 Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr". - 16.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.(2) Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind." - 17.
- In der Überschrift vor § 19 wird die Angabe „Abschnitt 4" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.
- 18.
- In § 19 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- 19.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Überwachung, Datenübermittlung". - b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Auf Ersuchen einer nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde kann das Umweltbundesamt nach § 5 übermittelte Daten von Anlagen aus dem betroffenen Land an die ersuchende Behörde übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde erforderlich sind. Die ersuchende Behörde hat darzulegen, für welche Zwecke und in welchem Umfang sie die Daten benötigt. Enthalten die Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weist das Umweltbundesamt die ersuchende Behörde ausdrücklich darauf hin. Die ersuchende Behörde ist für den Schutz der Vertraulichkeit der übermittelten Daten verantwortlich."
- 20.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 6" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 Satz 4" und die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte, die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung, einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen."
- 21.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Eröffnung eines Personen- oder Händlerkontos im Emissionshandelsregister erhebt die zuständige Behörde von dem Kontoinhaber eine Gebühr von 170 Euro, für die Verwaltung eines Personen- oder Händlerkontos eine Gebühr von 600 Euro pro Handelsperiode sowie für die Umfirmierung eines Kontos oder für die Änderung eines Kontobevollmächtigten eine Gebühr von jeweils 60 Euro."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „2.000 Euro" durch die Angabe „4.000 Euro" ersetzt.
- 22.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Wird über das Vermögen eines Betreibers das Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter die zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten. Soweit der Betrieb im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fortgeführt wird, bestehen die Verpflichtungen des Betreibers aus diesem Gesetz fort. Der Insolvenzverwalter teilt der zuständigen Behörde die natürlichen Personen mit, die während des Insolvenzverfahrens berechtigt sind, Übertragungen nach § 7 Absatz 3 vorzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Betreibers sowie für den Betreiber als eigenverwaltenden Schuldner."
- 23.
- § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Kleinemittenten, Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Rahmen der Vorgaben der Artikel 27 und 27a der Richtlinie 2003/87/EG den Ausschluss von Kleinemittenten aus dem europäischen Emissionshandelssystem auf Antrag des Anlagenbetreibers sowie weitere Erleichterungen für Kleinemittenten zu regeln, insbesondere- 1.
- Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5.000 Tonnen Kohlendioxid,
- 2.
- vereinfachte Emissionsnachweise für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 2.500 Tonnen Kohlendioxid,
- 3.
- Vereinfachungen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 4.
- Ausnahmen für die Verifizierung von Emissionsberichten,
- 5.
- im Rahmen der Umsetzung des Artikels 27 der Richtlinie 2003/87/EG die Festlegung gleichwertiger Maßnahmen, insbesondere die Zahlung eines Ausgleichsbetrages als Kompensation für die wirtschaftlichen Vorteile aus der Freistellung von der Pflicht nach § 7, einschließlich Regelungen zur Erhöhung dieses Ausgleichsbetrages im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung; die Höhe des Ausgleichsbetrages orientiert sich am Zukaufbedarf von Berechtigungen für die Anlage,
- 6.
- den Ausschluss von Kleinemittenten auf einzelne Zuteilungsperioden zu begrenzen."
- 24.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Einzelheiten zu regeln für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 1, soweit diese Sachverhalte nicht in einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung abschließend geregelt sind, sowie weiterhin Einzelheiten zu regeln für die Anpassung der Zuteilung zur Umsetzung des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 10a Absatz 21 der Richtlinie 2003/87/EG; insbesondere:
- a)
- die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,
- b)
- die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge und ihrer dynamischen Anpassung während der Handelsperiode erforderlich sind,
- c)
- die Zuteilung für Neuanlagen, einschließlich der Bestimmung der Auslastung dieser Anlagen,
- d)
- die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung sowie den Übergang der Zuteilung im Falle der Teilung oder Zusammenlegung von Anlagen,
- e)
- die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1
- aa)
- erforderlichen Angaben und
- bb)
- erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und
- f)
- die Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen im Zusammenhang mit der Zuteilung sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht;".
- bb)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Einzelheiten zur Erstellung und Änderung des Überwachungsplans nach § 6 zu regeln, soweit diese Sachverhalte nicht in der Monitoring-Verordnung abschließend geregelt sind; abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 1 können dabei auch für bestimmte Fallgruppen von Änderungen der Überwachung verlängerte Fristen für die Vorlage des geänderten Überwachungsplans festgelegt werden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „Berechtigungen" durch das Wort „Emissionsberechtigungen" und wird die Angabe „§ 16 Absatz 3" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abschnitt 5" durch die Angabe „Abschnitt 6" ersetzt.
- d)
- Im Einleitungssatz von Absatz 2, in Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.
- 25.
- In der Überschrift vor § 29 wird die Angabe „Abschnitt 5" durch die Angabe „Abschnitt 6" ersetzt.
- 26.
- § 30 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
- 27.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „der Behörde nicht richtig berichtet" durch die Wörter „einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" werden durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- bbb)
- Das Wort „oder" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:
- „3.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".
- ee)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- einer Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 werden die Wörter „einen Überwachungsplan nicht" durch die Wörter „oder 3 Satz 1 einen Überwachungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig" ersetzt.
- bb)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- cc)
- In Nummer 6 werden die Wörter „§ 10 Satz 3 Nummer 3 oder Nummer 11 Buchstabe b" durch die Wörter „§ 18 Absatz 4, § 27 Nummer 1 bis 3 oder § 28 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe e Doppelbuchstabe bb" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 28.
- In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe „Abschnitt 6" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt.
- 29.
- Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt:
„§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung
§ 22 Absatz 1 ist für die Erhebung von Gebühren für die Eröffnung und Verwaltung von Konten erst ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 22 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung, ist für die Verwaltung von Konten für die Handelsperiode 2013 bis 2020 weiter anzuwenden.
§ 34 Übergangsregelung für Anlagenbetreiber(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Tätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Anlage, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen wird.(2) Für Anlagenbetreiber gelten die Pflichten nach den §§ 4, 5 und 7 erst ab dem 1. Januar 2021. Soweit sich diese Vorschriften auf Emissionen beziehen, sind sie für Treibhausgase, die ab dem 1. Januar 2021 freigesetzt werden, anzuwenden. Die §§ 9 und 14 sind erst auf die Zuteilung und die Ausgabe von Berechtigungen für die Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. § 24 ist auf die Feststellung einheitlicher Anlagen ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 anzuwenden. Die zuständige Behörde kann Feststellungen nach § 24 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung mit Wirkung ab der Handelsperiode 2021 bis 2030 widerrufen, sofern diese Feststellungen nach § 24 oder nach der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 nicht getroffen werden durften.
§ 35 Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber(1) Für die Freisetzung von Treibhausgasen durch Luftverkehrstätigkeiten im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn die Luftverkehrstätigkeit erst zwischen dem 25. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2020 aufgenommen wird.(2) Abweichend von § 6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2020 genehmigte Überwachungsplan für die Jahre 2021 bis 2023 fort." - 30.
- Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „§ 3 Nummer 2, 5, 9 und 12" durch die Wörter „§ 3 Nummer 2, 5 und 9" ersetzt und die Wörter „, § 27 Absatz 1 Satz 2" gestrichen.
- b)
- In Teil 2 wird Nummer 33 Satz 2 wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe i wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe j werden die Wörter „durchgeführt werden." durch die Wörter „durchgeführt werden, sowie" ersetzt.
- cc)
- Es wird ein neuer Buchstabe k angefügt:
- „k)
- bis zum 31. Dezember 2030 Flüge, die nicht unter die Buchstaben a bis j fallen und von einem nichtgewerblichen Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt werden, dessen Flüge jährliche Gesamtemissionen von weniger als 1.000 Tonnen aufweisen."
- 31.
- Anhang 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5Teil 1 Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans
Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:- a)
- Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- b)
- Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 unterliegen, vorlegen;
- c)
- Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für diese Handelsperiode vorlegen.
Teil 2 Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung
Der Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach einer nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten. Soweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden." - 32.
- Anhang 5 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 9 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate)."
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „f)
- Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);".
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Januar 2019.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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