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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2019 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Sojabohnen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019 (SojaSaatGAV 2019 k.a.Abk.)
V. v. 20.01.2019 BAnz AT 25.01.2019 V1
Geltung ab 26.01.2019 bis 31.05.2019; FNA: 7822-6-54 Sortenschutz, Saatgut
Geltung ab 26.01.2019 bis 31.05.2019; FNA: 7822-6-54 Sortenschutz, Saatgut
§ 2
1Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. 2Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.
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