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Artikel 2 - Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts (FreizügFG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
Dem Artikel 2 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), wird folgender Absatz 4 angefügt:
- „(4) Das Übereinkommen ist auch auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen, anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FreizügFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreizügFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 FreizügFG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 16. Februar 2019 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 sowie die Artikel 7 bis 9 treten am 1. April 2019 in Kraft. (3) Artikel 4 tritt ...
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