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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 1 - Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 53-4-18 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 53-4-18 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz werden
- 1.
- die Festsetzung, Zahlung und Regelung der Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen,
- 2.
- die Entscheidung über die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen,
- 3.
- die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Berufssoldaten und ihrer Hinterbliebenen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist,
- 4.
- die Entscheidung nach den §§ 28 bis 35 des Soldatenversorgungsgesetzes und
- 5.
- die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Berufssoldaten und ihre Hinterbliebenen
(2) Den Wehrbereichsverwaltungen Nord, West, Ost und Süd und ihren Außenstellen werden für die Soldaten, die von der jeweiligen Wehrbereichsverwaltung oder Außenstelle bei Beendigung des Dienstverhältnisses Dienstbezüge erhalten haben, und für ihre Hinterbliebenen
- 1.
- die Gewährung der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes in den Fällen des § 41 Abs. 1 und des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes jeweils in Verbindung mit den §§ 17 und 18 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Festsetzung und Bewilligung, Zahlung und Regelung der Leistungen nach den §§ 11 bis 13 und 42 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 4.
- die Entscheidung darüber, ob die Zahlung der Versorgungsbezüge der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten abhängig zu machen ist, und
- 5.
- die Entscheidung nach § 44 Abs. 4, § 60 Abs. 3 und § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten auf Zeit und ihre Hinterbliebenen
(3) Wurde am 1. Januar 2002 bereits eine Versorgung gewährt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltung oder Außenstelle, die diese Versorgung zuletzt gewährt hat.
(4) Die Versorgungsberechtigten können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der anderen Wehrbereichsverwaltung beantragen, wenn sie ihren Wohnsitz in deren Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.
Zitierungen von § 1 SVZustBMVgV 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SVZustBMVgV 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVZustBMVgV 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SVZustBMVgV 2002
... getroffen worden ist, die Wehrbereichsverwaltung West oder Süd nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und 4 entscheidet, und 3. die Entscheidung über den ...
§ 4 SVZustBMVgV 2002
... Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst ausüben. (2) Entscheidungen nach ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1330/a18874.htm