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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (SVZustBMVgV 2002)
V. v. 24.10.2002 BGBl. I S. 4334; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 53-4-18 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 53-4-18 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Befugnisse selbst ausüben.
(2) Entscheidungen nach
- 1.
- den §§ 22 bis 24 und 63b des Soldatenversorgungsgesetzes für
- a)
- Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und
- b)
- Soldaten im Ruhestand, die dem Bundesnachrichtendienst angehört haben,
- 2.
- den §§ 63 und 63a des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 3.
- § 41 Abs. 2 und den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes für Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
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