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Änderung § 3 SVZustBMVgV 2002 vom 13.04.2013

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§ 3 SVZustBMVgV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung
§ 3 SVZustBMVgV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 11 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung wird die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes

1. der Wehrbereichsverwaltung West für die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Nord oder West, ausgenommen von der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West, Dienstbezüge erhalten haben, und

2. der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Berufssoldaten und die Soldaten auf Zeit, die beim Eintritt des Versorgungsfalles von den Wehrbereichsverwaltungen Ost oder Süd sowie der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West Dienstbezüge erhalten haben,

übertragen.

(2) Liegt im Falle des Absatzes 1 die letzte Zahlung von Dienstbezügen vor dem 1. Januar 2002, ist für die Entscheidung nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes

1. die Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsverwaltungen I bis III oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern I bis III Dienstbezüge erhalten haben, und

2. die Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2001 von den Wehrbereichsverwaltungen IV bis VII oder vor dem 1. Juli 1997 von den Wehrbereichsgebührnisämtern IV bis VII Dienstbezüge erhalten haben,

zuständig.

(3) Die Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes der Soldaten, die Ansprüche auf Wehrsold haben, werden

1. der Wehrbereichsverwaltung West für die Soldaten der Standorte innerhalb der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein und für die Soldaten der Standorte im Ausland und

2. der Wehrbereichsverwaltung Süd für die Soldaten der Standorte innerhalb der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

übertragen. Maßgebend ist der Standort im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles. Wird bereits Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt, verbleibt es bei der Zuständigkeit der diesen Ausgleich zahlenden Wehrbereichsverwaltung.

(Text alte Fassung)

(4) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten und von Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten, gelten bei Soldaten mit Anspruch auf

(Text neue Fassung)

(4) Für die Entscheidungen über Ansprüche nach § 41 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes von Eltern oder Adoptiveltern von Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu neun Monaten und von Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes oder nach § 58b des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, gelten bei Soldaten mit Anspruch auf

1. Dienstbezüge die Absätze 1 und 2 sowie

2. Wehrsold Absatz 3

entsprechend.

(5) Für die Entscheidungen über Ansprüche von Zivilpersonen nach den §§ 85 und 86 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Standortes die Dienststelle tritt, bei der sich der Unfall ereignet hat oder die der Betroffene erreichen wollte.

(6) Haben mehrere Personen auf Grund desselben Ereignisses einen Anspruch nach § 41 Abs. 2, § 85 oder § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes, ist für die Erstentscheidung die in den Absätzen 1 bis 4 genannte Wehrbereichsverwaltung zuständig, bei der die Sache zuerst anhängig geworden ist. Die weitere Zuständigkeit richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3.



 

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