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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.02.2022 aufgehoben
§ 1 - Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen (AISEmsV k.a.Abk.)
V. v. 16.01.2019 BAnz AT 08.02.2019 V2
Geltung ab 15.02.2019 bis 14.02.2022; FNA: 9510-1-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
Geltung ab 15.02.2019 bis 14.02.2022; FNA: 9510-1-34 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
§ 1
Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, beim Befahren von Wasserflächen der Emsmündung (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung) diese zu betreiben und verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
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