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Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (2. WiPrPrüfVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 der Wirtschaftsprüferordnung, der zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und des § 131l der Wirtschaftsprüferordnung, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Februar 2019 WiPrPrüfV § 1, § 2, § 4a, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 26, § 29, § 30, § 31, § 36, § 37 (neu)
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 4a wird gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Modulgesamtnote". - c)
- Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung". - d)
- Nach der Angabe zu § 35 werden folgende Angaben angefügt:
„Dritter Teil Übergangsregelungen
§ 36 Behandlung schwebender Verfahren
§ 37 Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung".
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:„(3) Anträge, Nachweise, Bescheinigungen, Aufsichtsarbeiten und Prüfungsniederschriften sind von der Prüfungsstelle nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4 sind Aufsichtsarbeiten hiervon ausgenommen. Aufsichtsarbeiten sollen nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens vernichtet werden. Für die übrigen Unterlagen beträgt die Aufbewahrungsfrist 70 Jahre; nach Ablauf der Frist sind alle Unterlagen zu vernichten. Unterlagen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.(4) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 kann auch nach der Zulassung zur Prüfung abgegeben werden, solange die Anmeldung zu einem Modul, um das die Prüfung verkürzt werden soll, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen ist."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Die an der Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 15 mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission sind ein vorsitzendes Mitglied und ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin sowie zusätzlich
- 1.
- im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft und ein weiterer Wirtschaftsprüfer oder eine weitere Wirtschaftsprüferin,
- 2.
- im Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin der Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter oder eine Vertreterin der Wirtschaft,
- 3.
- im Prüfungsgebiet Wirtschaftsrecht ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt und
- 4.
- im Prüfungsgebiet Steuerrecht ein Vertreter oder eine Vertreterin der Finanzverwaltung.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Absätze 3 bis 8.
- 4.
- § 4a wird aufgehoben.
- 5.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in vier Module, die jeweils ein Prüfungsgebiet nach § 4 Absatz 1 umfassen. In jedem Modul ist eine Prüfung (Modulprüfung) abzulegen. In einem Prüfungstermin nach § 2 Absatz 8 können eine oder mehrere Modulprüfungen abgelegt werden. Jede Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Jede schriftliche Modulprüfung besteht aus ein oder zwei unter Aufsicht anzufertigenden Arbeiten (Aufsichtsarbeiten).(2) Für jede Modulprüfung ist eine schriftliche oder elektronische Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich. Mit dem Antrag auf Zulassung nach § 1 muss die Anmeldung zu mindestens einer Modulprüfung erklärt werden. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zu weiteren Modulprüfungen darf die Zulassung zur Prüfung nicht länger als sechs Jahre zurückliegen. Ein außerhalb der Frist des Satzes 3 liegender Prüfungstermin darf nur gewählt werden, wenn es sich um den nächstmöglichen handelt." - 6.
- In § 6 wird nach der Angabe „§ 5" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlängert werden;" die Wörter „die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten." eingefügt.
- bb)
- Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen." - cc)
- Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) In den Modulprüfungen der Prüfungsgebiete nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind jeweils zwei, in der Modulprüfung des Prüfungsgebiets nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Es ist jeweils eine Aufsichtsarbeit an einem Tag zu bearbeiten."
- 8.
- In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Abs. 3 und 4" durch die Wörter „Absätze 4 und 5" ersetzt.
- 9.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt und werden nach dem Wort „wird" ein Komma und die Wörter „sofern zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen sind," eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt und werden nach der Angabe „Gesamtnote 5,00" die Wörter „oder, sofern nur eine Aufsichtsarbeit anzufertigen war, nicht mindestens die Note 5,00" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 10.
- In § 14 werden dem Wort „Prüfungskommission" die Wörter „an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der" vorangestellt.
- 11.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht besteht aus einem kurzen Vortrag und zwei Prüfungsabschnitten. Die mündlichen Modulprüfungen in den übrigen Prüfungsgebieten bestehen aus jeweils einem Prüfungsabschnitt.(2) Die mündliche Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht beginnt mit einem kurzen Vortrag der zu prüfenden Person über einen Gegenstand aus der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen, für den ihr eine halbe Stunde vorher drei Themen zur Wahl gestellt werden. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten nicht überschreiten. Im Übrigen sind in den mündlichen Modulprüfungen Fragen zu stellen, die mit der Berufsarbeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen zusammenhängen."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung" durch die Wörter „eines Prüfungsabschnitts" und die Wörter „zwei Stunden" durch die Angabe „15 Minuten" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 12.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „von" die Wörter „den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung" durch die Wörter „Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" ersetzt.
- 13.
- § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Modulgesamtnote
Aus der Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung und der Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung ist eine Modulgesamtnote zu bilden. Sie wird errechnet, indem die Gesamtnote oder Note der schriftlichen Modulprüfung mit 6 und die Gesamtnote oder Note der mündlichen Modulprüfung mit 4 vervielfältigt werden und sodann die Summe durch 10 geteilt wird." - 14.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden im Anschluss an eine mündliche Modulprüfung, ob die Modulprüfung bestanden oder nicht bestanden ist. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn eine unter entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden dem Wort „Prüfungskommission" die Wörter „an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der" vorangestellt und wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle nach § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Modulprüfungen nach Absatz 1 bestanden worden sind."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 15.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:„(1) Hat die geprüfte Person in der Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung eine Modulgesamtnote von mindestens 4,15 erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die Modulprüfung bestanden, kann sie eine mündliche Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. § 15 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der mündlichen Prüfung der zweiten Wiederholungsprüfung.(2) Hat die geprüfte Person in der Modulprüfung im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht in der zweiten Wiederholungsprüfung eine Modulgesamtnote von mindestens 4,30 erzielt und in allen weiteren Prüfungsgebieten die Modulprüfung bestanden, kann sie eine Ergänzungsprüfung auf diesem Gebiet ablegen. Dies gilt nicht, wenn keine der Aufsichtsarbeiten im Prüfungsgebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht mindestens mit der Note 4,00 bewertet worden ist. § 7 Absatz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 1 gelten entsprechend. Das Prüfungsergebnis in der schriftlichen und mündlichen Ergänzungsprüfung ersetzt das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „über Ausnahmen entscheidet die Prüfungsstelle" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die geprüfte Person hat im Fall des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der Ergänzungsprüfung oder im Fall des Absatzes 2 in der Ergänzungsprüfung eine mindestens mit der Gesamtnote 4,00 bewertete Leistung zu erbringen; andernfalls hat sie die Modulprüfung nicht bestanden."
- 16.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird das Wort „Besetzung" durch die Wörter „an der Modulprüfung mitwirkenden Mitglieder" ersetzt.
- cc)
- In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 wird das Wort „Prüfungsgesamtnote" durch das Wort „Modulgesamtnote" ersetzt.
- ee)
- In Nummer 5 werden dem Wort „Prüfungskommission" die Wörter „an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitglieder der" vorangestellt und wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „der vorsitzenden Person der Prüfungskommission" durch die Wörter „dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission, das an der mündlichen Prüfung mitgewirkt hat," ersetzt.
- 17.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfung" durch die Wörter „einer Modulprüfung" und die Wörter „gesamte Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt und werden die Wörter „oder sich nicht innerhalb der Frist des § 19 Abs. 3 zur Ablegung der Ergänzungsprüfung meldet" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Prüfung" jeweils durch das Wort „Modulprüfung" ersetzt.
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Erklärt die zu prüfende Person gegenüber der Prüfungsstelle den Rücktritt von der gesamten Prüfung, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden."
- 18.
- § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Wiederholung einer Modulprüfung und der Prüfung(1) Eine Modulprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Modulprüfung ist eine Anmeldung bei der Prüfungsstelle erforderlich; § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich. Wird der Antrag auf erneute Zulassung gestellt, sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 8 genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt nicht für Anträge nach dem 31. Dezember 2003, wenn die Zulassung zur vorhergehenden Prüfung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.(3) Im Fall der Wiederholung der Prüfung verfallen zuvor bestandene Modulprüfungen." - 19.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das Prüfungsergebnis mit." - 20.
- § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden dem Wort „Prüfung" die Wörter „Modulprüfung oder der gesamten" vorangestellt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfung" ein Semikolon und die Wörter „die Entscheidung wird von den an der mündlichen Prüfung mitwirkenden Mitgliedern der Prüfungskommission getroffen" angefügt.
- 21.
- In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „2 bis 7" durch die Angabe „3 bis 8" ersetzt.
- 22.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „verlängert werden;" die Wörter „die Verlängerung soll zwei Stunden nicht überschreiten." eingefügt.
- bb)
- Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Prüfungsstelle soll im Fall des Satzes 2 die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen." - cc)
- Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Es sind zu bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (§ 27 Absatz 1 Nummer 1) und des Steuerrechts I (§ 27 Absatz 1 Nummer 2), und zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt werden. § 10 gilt entsprechend."
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- 23.
- In § 30 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.
- 24.
- In § 31 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 2 und 4" ersetzt.
- 25.
- Nach § 35 wird folgender Dritter Teil angefügt:
„Dritter Teil Übergangsregelungen
§ 36 Behandlung schwebender Verfahren(1) Prüfungsverfahren nach dem Ersten Teil dieser Verordnung, die am 16. Februar 2019 nicht abgeschlossen sind, werden auf Antrag der zu prüfenden Person nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt; § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall einer Fortführung eines nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens nach der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung gelten Prüfungsgebiete, in denen in entsprechender Anwendung des § 17 Satz 2 dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung eine mindestens mit der Note 4,00 bewertete Leistung erbracht wurde, als bestandene Modulprüfung gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 dieser Verordnung in der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung. Wird kein Antrag nach Satz 1 gestellt, werden nicht abgeschlossene Prüfungsverfahren nach der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung dieser Verordnung fortgeführt. Für Anträge auf Zulassung zur Prüfung gilt diese Verordnung in der ab dem 16. Februar 2019 geltenden Fassung, auch wenn der Antrag nach § 7 der Wirtschaftsprüferordnung vor dem 16. Februar 2019 gestellt worden ist.(2) Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung einmal nicht bestanden, kann sie noch zweimal wiederholt werden. Wurde die Prüfung nach Maßgabe dieser Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung zweimal nicht bestanden, kann sie noch einmal wiederholt werden.
§ 37 Verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung
Für die verkürzte Prüfung nach § 13a der Wirtschaftsprüferordnung gilt diese Verordnung in der bis zum 15. Februar 2019 geltenden Fassung."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Februar 2019.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
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