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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Triticale im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019 (TritSaatGAV 2019 k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2019 BAnz AT 20.02.2019 V1
Geltung ab 21.02.2019 bis 01.08.2019; FNA: 7822-6-55 Sortenschutz, Saatgut

§ 1



(1) Abweichend von § 6 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1.1.4 Spalte 3 der Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, beträgt die Mindestkeimfähigkeit für Zertifiziertes Saatgut von Triticale der Sorte „Clayton PZO" und „Team PZO" 70 vom Hundert der reinen Körner.

(2) Saatgut, das nach den Anforderungen des Absatzes 1 anerkannt worden ist, darf bis zum Ablauf des 31. Juli 2019 in den Verkehr gebracht werden.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Triticale im Rahmen der Saatgutanerkennung 2019

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TritSaatGAV 2019 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TritSaatGAV 2019 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TritSaatGAV 2019
... Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem ...