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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung (2. SolvVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.02.2019 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); Geltung ab 28.02.2019
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2019 SolvV § 16, § 38

Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug".

2.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug

(1) Für die Zwecke der Bestimmung der Wesentlichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit nach Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die einheitliche Erheblichkeitsschwelle für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und die einheitliche Erheblichkeitsschwelle für nicht dem Mengengeschäft zuzuordnende Risikopositionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 festgelegt.

(2) Die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112 Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet werden, der zu verwendende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners 100 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag gilt auch für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers anwendet.

(3) Die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die der Risikopositionsklasse Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 112 Buchstabe h oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet werden, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt. Dieser Prozentsatz ist auch für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu verwenden, wenn ein Institut gemäß Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Ausfalldefinition auf einzelne Kreditfazilitäten und nicht auf die gesamten Verbindlichkeiten eines Kreditnehmers anwendet.

(4) Die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buchstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Höchstbetrag für die Summe aller überfälligen Verbindlichkeiten eines Schuldners 500 Euro beträgt.

(5) Die relative Komponente der Erheblichkeitsschwelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 wird nach der Maßgabe festgelegt, dass für Kreditrisikopositionen, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen und keine Beteiligungsrisikopositionen nach Artikel 112 Buchstabe p oder Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, der zu verwendende Prozentsatz 1 Prozent beträgt."

3.
Dem § 38 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bis zum Ablauf des 30. Dezember 2020 können Institute die Erheblichkeitsschwelle für den 90-Tage-Verzug auch nach § 16 in der Fassung vom 6. Dezember 2013 anwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. SolvVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SolvVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 1 2. SolvVÄndV )
... der Festlegung der einheitlichen Erheblichkeitsschwelle durch die nationalen Behörden nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
V. v. 20.09.2021 BGBl. I S. 4306
Artikel 1 3. SolvVÄndV
... Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2019 (BGBl. I S. 122 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...