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§ 5 - Werkstättenverordnung (WVO)
V. v. 13.08.1980 BGBl. I S. 1365; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 21.08.1980; FNA: 871-1-7 Eingliederung Behinderter
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Geltung ab 21.08.1980; FNA: 871-1-7 Eingliederung Behinderter
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§ 5 Arbeitsbereich
§ 5 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Die Werkstatt soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
(2) 1Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. 2Bei der Gestaltung der Plätze und der Arbeitsabläufe sind die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen soweit wie möglich zu berücksichtigen, um sie in die Lage zu versetzen, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen. 3Die Erfordernisse zur Vorbereitung für eine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sind zu beachten.
(3) Zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen sind arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchzuführen.
(4) 1Der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere auch durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen. 2Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, daß der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des behinderten Menschen aus der Werkstatt das Integrationsamt, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Integrationsfachdienstes, die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen. 3Die Werkstatt hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt einzubeziehen.
(5) 1Der Fachausschuss wird bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 beteiligt. 2Er gibt auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt oder des zuständigen Rehabilitationsträgers in regelmäßigen Abständen, wenigstens einmal jährlich, gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme dazu ab, welche behinderten Menschen für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und welche übergangsfördernden Maßnahmen dazu erforderlich sind. 3Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
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Zitierungen von § 5 WVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WVO Beschäftigungszeit
... Stundenzahlen umfassen Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3 . (2) Einzelnen behinderten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ...
Zitat in folgenden Normen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 158 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen (vom 10.06.2021)
... Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ( § 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung ) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze ...
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323
§ 27 SchwbAV Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen (vom 01.01.2018)
... Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ( § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung ) absolviert, wenn die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht ...
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1297; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 158
§ 37 WMVO Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats (vom 30.12.2016)
... Befreiung nach den Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 der Werkstättenverordnung. (4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend ...
§ 39a WMVO Aufgaben und Rechtsstellung (vom 24.06.2023)
... Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 der Werkstättenverordnung . Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 sowie die §§ 38 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 22 BTHG Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
... Die Befreiung nach den Sätzen 1 und 3 erstreckt sich nicht auf Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 der Werkstättenverordnung. Im Übrigen gelten § 37 Absatz 1 und 2, 4 bis 6 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 75 SGB IX Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen
... Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ( § 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung ) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze ...
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
V. v. 25.06.2001 BGBl. I S. 1239; aufgehoben durch § 17 V. v. 13.12.2016 BGBl. I S. 2909
§ 1 BehWerkPrV Ziel der Prüfung sowie Bezeichnung des Abschlusses
... c) den Arbeitsbereich gemäß der §§ 3 bis 5 der Werkstättenverordnung im Zusammenwirken mit der Werkstattleitung und den Fachdiensten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1332/a18894.htm