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Änderung § 18 WVO vom 05.04.2017
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§ 18 WVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 18 WVO n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 167 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. (2) 1 Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform. 2 Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2 Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. (2) 1 Die Entscheidung über den Antrag ergeht schriftlich oder elektronisch. 2 Eine Entscheidung soll innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden. |
(3) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen. |
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