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Änderung § 13 WVO vom 01.01.2018
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§ 13 WVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 13 WVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 19 Abs. 17 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; 2017 BGBl. I S. 2541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Abschluß von schriftlichen Verträgen | |
(1) 1 Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, soweit auf sie die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstattverträge in schriftlicher Form abzuschließen, in denen das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt und dem behinderten Menschen näher geregelt wird. 2 Über die Vereinbarungen sind die zuständigen Rehabilitationsträger zu unterrichten. | |
(Text alte Fassung) (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem Arbeitsergebnis näher zu regeln. | (Text neue Fassung) (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 219 Absatz 1 Satz 2 und § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem Arbeitsergebnis näher zu regeln. |
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