Eingangsformel - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (13. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2019 BAnz AT 06.03.2019 V1; Geltung ab 07.03.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:



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