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Änderung § 10 NotVPV vom 01.01.2022
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§ 10 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 10 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Suchfunktion | |
(1) 1 Die Bundesnotarkammer hat die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis über Funktionen zur Suche der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen (Notarsuche) und zur Suche von Urkunden (Urkundensuche) zu gewährleisten. 2 Die Notarsuche soll es ermöglichen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln. 3 Die Urkundensuche soll es ermöglichen, den Verwahrort einer Urkunde, deren Verwahrung den in § 1 Absatz 1 genannten Amtspersonen oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt, anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu den Amtspersonen, die die Beurkundung vorgenommen haben, zu ermitteln. (2) Die Suchfunktion hat die alternative und die kumulative Suche zumindest anhand der folgenden Angaben zu den Amtspersonen zu ermöglichen: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Amtssitz und 4. Kammerbezirk. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Suchfunktion kann auffordern, die Suche durch die Eingabe weiterer Kriterien einzuschränken, wenn mehr als 50 Treffer zu erwarten sind. (4) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden. | (Text neue Fassung) (3) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Eingabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicherheitscodes abhängig gemacht werden. |
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