Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 NotVPV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der NotVPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 13 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 13 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Führung der Postfächer


(1) 1 Die Bundesnotarkammer hat die besonderen elektronischen Notarpostfächer auf der Grundlage des Protokollstandards 'Online Services Computer Interface - OSCI' oder eines künftig an dessen Stelle tretenden Standards zu betreiben. 2 Die Bundesnotarkammer hat fortlaufend zu gewährleisten, dass die Postfachinhaber über das Postfach sicher elektronisch kommunizieren können.

(Text alte Fassung)

(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung sein.

(Text neue Fassung)

(2) Der Zugang zum besonderen elektronischen Notarpostfach soll barrierefrei im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung sein.

(3) Die Bundesnotarkammer hat zu gewährleisten, dass der Empfänger eines elektronischen Dokuments, das aus dem besonderen elektronischen Notarpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg versandt wurde, feststellen kann, ob die Nachricht von dem Postfachinhaber selbst versandt wurde.




Anzeige