Änderung § 19 NotVPV vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie der NotVPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 19 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Vorläufige Amtsenthebung


(1) 1 Wird die vorläufige Amtsenthebung einer Amtsperson in das Notarverzeichnis eingetragen, hebt die Bundesnotarkammer unverzüglich die Zugangsberechtigung der Amtsperson zu ihrem besonderen elektronischen Notarpostfach auf. 2 § 18 Absatz 5 gilt sinngemäß.

(2) 1 Weitere Zugangsberechtigungen und Befugnisse im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 bleiben von der Aufhebung der Zugangsberechtigung nach Absatz 1 unberührt. 2 § 15 Absatz 3 gilt im Fall des Absatzes 1 für den Postfachinhaber nicht mehr. 3 Dieser kann jedoch verlangen, dass die Bundesnotarkammer sein besonderes elektronisches Notarpostfach unverzüglich sperrt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag des Notariatsverwalters das besondere elektronische Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson sperren.

(4) 1 Die Bundesnotarkammer kann der Notarvertretung eine Übersicht über die noch nicht abgerufenen Nachrichten im besonderen elektronischen Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Verfügung stellen. 2 Die Übersicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed