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Änderung § 8 NotVPV vom 01.08.2022
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§ 8 NotVPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 8 NotVPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Löschungen | |
(1) Wird ein besonderes elektronisches Notarpostfach gelöscht (§ 20), so löscht die Bundesnotarkammer dessen Bezeichnung unverzüglich aus dem Notarverzeichnis. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis eingetragen, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich die zu dieser Tätigkeit gehörenden Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 2. 2 Endet mit dem Ende der amtlichen Tätigkeit die Bestellung als Amtsperson, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich auch die Angaben nach § 2 Absatz 5. | (Text neue Fassung) (2) 1 Wird das Ende einer amtlichen Tätigkeit in das Notarverzeichnis eingetragen, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich die zu dieser Tätigkeit gehörenden Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 2. 2 Endet mit dem Ende der amtlichen Tätigkeit die Bestellung als Amtsperson, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich auch die Angaben nach § 2 Absatz 5. |
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