Tools:
Update via:
Artikel 2 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (13. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird." - b)
- Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
- „1.1
- Prüfungsstoff
- 1.
- Gefahrenlehre
- 2.
- Verhalten im Straßenverkehr
- 3.
- Vorfahrt, Vorrang
- 4.
- Verkehrszeichen
- 5.
- Umweltschutz
- 6.
- Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
- 7.
- Technik
- 8.
- Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
- c)
- Nummer 1.2.2 Satz 4 wird gestrichen.
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird." - b)
- Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
- „2.1.4
- Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2."
- c)
- Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:
- „2.1.5
- Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2."
- d)
- Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:
- „2.2.18
- Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht."
- e)
- Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
- „2.3
- Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit1 |
Klasse A | 70 Minuten | 30 Minuten |
60 Minuten Aufstieg2 | 30 Minuten | |
Klasse A2 | 70 Minuten Direkteinstieg | 30 Minuten |
60 Minuten Aufstieg2 | 30 Minuten | |
Klasse A1 | 70 Minuten | 30 Minuten |
Klasse B | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse BE | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse C | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse CE | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse C1 | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse C1E | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse DE | 80 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D1 | 85 Minuten | 50 Minuten |
Klasse D1E | 80 Minuten | 50 Minuten |
Klasse AM | 55 Minuten | 30 Minuten |
Klasse T | 70 Minuten | 35 Minuten, |
1 Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben. 2 Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse). |
- falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
Bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal bei Fahrzeugen der Klasse B oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A2 oder A1) verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten." - f)
- In Nummer 2.4 Satz 1 wird das Wort „reinen" gestrichen.
- g)
- Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefasst:
- „2.5.2
- Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
- a)
- Fehler, die zur sofortigen Beendigung der Prüfung führen oder
- b)
- die Wiederholung oder Häufung von leichten oder schweren Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen."
- h)
- Nummer 2.6 wird wie folgt gefasst:
- „2.6
- Prüfungsergebnis
- i)
- Nummer 2.7 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 2 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 13. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. FeVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 13. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... Die Artikel 2 , 5 und 6 dieser Verordnung treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 2 eKFVEV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13336/a217619.htm