Tools:
Update via:
Artikel 4 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (13. FeVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a)
- Im 2. Abschnitt wird die Gebühren-Nummer 346 wie folgt gefasst:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„346 | Überwachung der Ausbildungsstätten nach § 7b Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 BKrFQG sowie § 7b Absatz 2 in Ver- bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 BKrFQG Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Überwachung ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des In- habers der Ausbildungsstätte am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00". |
- b)
- Der 3. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Fahrzeugteileverordnung" das Komma und die Wörter „der Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen" gestrichen.
- bb)
- Die Gebühren-Nummer 403 wird aufgehoben.
- cc)
- Der 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.
Anzeige
Zitierungen von Artikel 4 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 13. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. FeVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 13. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13336/a217621.htm