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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (2. StVZOÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 21 Satz 5" durch die Angabe „§ 21 Absatz 6" ersetzt.
- 2.
- In § 19 Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder der Ersteller des Gutachtens des nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienstes" eingefügt.
- 3.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 6 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst" eingefügt.
- b)
- In Absatz 6 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeugverkehr" die Wörter „oder ein nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannter Technischer Dienst" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. StVZOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. StVZOÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2015
Artikel 1 3. StVZOÄndV
... Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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