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Artikel 2 - Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht (OffUmlBerV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2019 ARegV § 4, § 5, § 10a, § 11, § 23, § 31, § 32, § 33, § 34, Anlage 2a

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „8" die Angabe „, 13" eingefügt.

3.
In § 10a Absatz 7 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „im Basisjahr" durch die Wörter „für die jeweilige Regulierungsperiode" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 6 Absatz 5" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4" ersetzt.

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 Nummer 5 wird aufgehoben.

bb)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Genehmigungen für Investitionsmaßnahmen sind jeweils bis zum Ende derjenigen Regulierungsperiode zu befristen, in der ein Antrag gestellt worden ist. Wird ein Antrag erst nach dem Basisjahr, welches nach § 6 Absatz 1 Satz 4 für die folgende Regulierungsperiode zugrunde zu legen ist, für die folgende Regulierungsperiode gestellt, ist die Genehmigung bis zum Ende dieser folgenden Regulierungsperiode zu befristen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit die Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Absatz 1 Nummer 8a etwas Abweichendes festgelegt hat, können ab dem Zeitpunkt der vollständigen Inbetriebnahme der Anlagegüter der Investitionsmaßnahme oder eines Teils der Investitionsmaßnahme bis zum Ende der Regulierungsperiode, in der die Genehmigung der Investitionsmaßnahme nach Absatz 1 gilt, als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,8 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden, abzüglich des projektspezifischen oder des pauschal festgelegten Ersatzanteils. Für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt einer Inbetriebnahme von Anlagegütern hat die Bundesnetzagentur eine Pauschale nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c festzulegen."

c)
Absatz 2b Satz 7 Nummer 1 wird aufgehoben.

d)
Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.

6.
In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Absatz 3 und 4" die Wörter „sowie nach § 26" eingefügt.

7.
§ 32 Absatz 1 Nummer 8a wird durch folgende Nummern 8a bis 8c ersetzt:

„8a.
zur Berechnung der sich aus genehmigten Investitionsmaßnahmen ergebenden Kapital- und Betriebskosten,

8b.
zu einer von § 23 Absatz 1a Satz 1 abweichenden Höhe oder Betriebskostenpauschale, soweit dies erforderlich ist, um strukturelle Besonderheiten von Investitionen, für die Investitionsmaßnahmen genehmigt werden können, oder um die tatsächliche Höhe der notwendigen Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen,

8c.
zur Höhe der Betriebskostenpauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2, wobei die tatsächliche Höhe der für die genehmigten Investitionsmaßnahmen notwendigen Betriebskosten angemessen zu berücksichtigen ist,".

8.
Nach § 33 Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. September 2019 einen Bericht über die Redispatch- und Einspeisemanagementmaßnahmen bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen vor. Der Bericht stellt insbesondere die Kosten für Maßnahmen nach Satz 1 dar und bewertet, ob diese Kosten durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen beeinflussbar sind. Darüber hinaus enthält der Bericht Vorschläge zur sachgerechten Einbeziehung der Kosten in die Anreizregulierung."

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Ab der dritten Regulierungsperiode ist § 23 nicht mehr anzuwenden auf Offshore-Anbindungsleitungen nach § 17d Absatz 1 und den §§ 17a und 17b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Die Wirksamkeit von Investitionsmaßnahmen, die über die zweite Regulierungsperiode hinaus genehmigt wurden, endet mit Ablauf der zweiten Regulierungsperiode. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich aus Absatz 14 etwas anderes ergibt."

c)
Die folgenden Absätze 11 bis 14 werden angefügt:

„(11) § 23 Absatz 1 Satz 4 und 5 ist nur für Investitionsmaßnahmen anzuwenden, die nach dem 22. März 2019 erstmalig beantragt werden. Für alle Investitionsmaßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2018 beantragt wurden, findet § 23 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung Anwendung. Bei Investitionsmaßnahmen von Übertragungsnetzbetreibern, die vor dem 22. März 2019 über die dritte Regulierungsperiode hinaus nach § 23 Absatz 1 beantragt oder genehmigt wurden, endet der Genehmigungszeitraum mit Ablauf der dritten Regulierungsperiode, sofern sie bis zum 21. März 2019 für einen längeren Zeitraum genehmigt wurden.

(12) Ab dem 22. März 2019 können bis zu der Festlegung der Pauschale nach § 23 Absatz 1a Satz 2 für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der Investitionsmaßnahme sind, jährlich pauschal 0,2 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend gemacht werden. Der pauschale Wert nach Satz 1 kann durch Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c rückwirkend zum 22. März 2019 angepasst werden; eine Absenkung dieses pauschalen Wertes darf aber erst mit Wirkung ab dem Zeitpunkt dieser Festlegungsentscheidung erfolgen. Das Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur nach § 32 Absatz 1 Nummer 8c soll unverzüglich nach dem 22. März 2019 eingeleitet werden.

(13) Auf Kapitalkosten von Übertragungsnetzbetreibern im Sinne des § 32b der Stromnetzentgeltverordnung sind ab dem 1. Januar 2019 die Vorschriften dieser Rechtsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit

1.
in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt und

2.
die Anwendung dieser Vorschriften erforderlich ist, um hinsichtlich des Kapitalkostenanteils der Netzkosten im Sinne des § 3a der Stromnetzentgeltverordnung ein Ermittlungsergebnis herbeizuführen, das sich ergeben hätte, wenn die Kapitalkosten im Sinne des § 3a der Stromnetzentgeltverordnung für die Ermittlung von Erlösobergrenzen nach dieser Verordnung in die allgemeine Netzkostenermittlung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung einbezogen worden wären.

Im Übrigen ist diese Verordnung nicht auf die Kosten von Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden.

(14) Abweichend von Absatz 7a gelten bis zum 31. Dezember 2023 für die Kapitalkosten von Offshore-Anbindungsleitungen nach § 32b der Stromnetzentgeltverordnung, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen nach § 23. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung auf diese Kapitalkosten angewendet; auf Betriebskosten ist die Regelung nicht anzuwenden."

10.
In Anlage 2a Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe „5" durch die Angabe „2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 OffUmlBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffUmlBerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 23 EnLABG Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 ...