Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung (2. EEMD-ZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2019 BAnz AT 26.03.2019 V1; Geltung ab 27.03.2019
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4d Absatz 2 und § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:

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Artikel 1 Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. März 2019 EEMD-ZV Anlage I, Anlage II

Die EEMD-Zulassungsverordnung vom 20. März 2018 (BAnz AT 27.03.2018 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2019 (BAnz AT 10.01.2019 V2) geändert wurden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage I wird die Anlage 3 wie folgt geändert:

(die Anlage I wird hier nicht geführt, Inhalte siehe verlinkte Fundstelle)

2.
Die Anlage II wird mit Ausnahme der Anlagen 2, 3, 4, 6, 7 und 8 wie folgt neu gefasst:

(die Anlage II wird hier nicht geführt, Inhalte siehe verlinkte Fundstelle)

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Bundesamt für Güterverkehr

Der Präsident

Marquardt



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