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Artikel 1 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (5. AEGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2019 AEG § 2, § 2b (neu), § 2c (neu), § 4, § 4b, § 5, § 7a, § 7c, § 7d, § 28, § 38
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 19 und 20 werden aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 21 bis 23 werden die Absätze 19 bis 21.
- 2.
- Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c eingefügt:
„§ 2b Übergeordnetes Netz(1) Das übergeordnete Netz als Teil des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums ist das regelspurige Eisenbahnnetz, ausgenommen- 1.
- Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden;
- 2.
- Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum, die von ihrem Eigentümer oder einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden;
- 3.
- Infrastrukturen für Stadtbahnen, die gelegentlich von Eisenbahnfahrzeugen unter den Betriebsbedingungen für das betreffende Stadtbahnsystem genutzt werden, wenn dies für diese Fahrzeuge ausschließlich für Verbindungszwecke erforderlich ist;
- 4.
- Infrastrukturen, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.
(2) Funktional getrennt nach Absatz 1 Nummer 1 bedeutet, dass in der Regel keine Züge zwischen dem übergeordneten Netz und dem davon funktional getrennten Netz übergehen. Das schließt nicht aus, dass- 1.
- Züge aus dem funktional getrennten Netz in angrenzende Bahnhöfe des übergeordneten Netzes fahren und in diesen Bahnhöfen Gleise gemeinsam mit Zügen aus dem übergeordneten Netz genutzt werden,
- 2.
- in abgegrenzten Netzen für Stadtschnellbahnen (S-Bahnen), in denen neben Mischverkehrsstrecken Abschnitte mit spezifischen Abweichungen von allgemeinen Infrastrukturanforderungen ausschließlich von S-Bahn-Fahrzeugen bedient werden, S-Bahn-Fahrzeuge auch auf die Mischverkehrsabschnitte übergehen oder
- 3.
- Hybridfahrzeuge, deren technische Parameter den Einsatz in dem funktional getrennten Netz und dem übergeordneten Netz zulassen, regelmäßig für Zugfahrten zwischen diesen Netzen eingesetzt werden.
(1) Öffentliche Betreiber der Schienenwege haben der nach § 5 Absatz 1a zuständigen Behörde auf Verlangen die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz im Sinne des § 2b erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.(2) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift, bei Neubau sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur eines öffentlichen Betreibers der Schienenwege zu dem übergeordneten Netz im Sinne des § 2b. Sie übermittelt unverzüglich dem betroffenen Betreiber eine Entscheidung, welche die dem übergeordneten Netz zugeordnete Eisenbahninfrastruktur beschreibt. Ist bereits eine Sicherheitsgenehmigung erteilt, so gilt die darin beschriebene Eisenbahninfrastruktur als dem übergeordneten Netz im Sinne des § 2b zugehörig; § 2b Absatz 1 bleibt unberührt.(3) Änderungen der Umstände, die für die Zuordnung zum übergeordneten Netz entscheidend sind, hat der betroffene Betreiber der Schienenwege gegenüber der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Behörde entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag des Betreibers der Schienenwege erneut über die Zuordnung der Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz.(4) Die nach § 5 Absatz 1a zuständige Landesbehörde teilt bestandskräftige Entscheidungen über die Zuordnung nach Absatz 2 unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt mit.(5) Das Eisenbahn-Bundesamt führt die von den Ländern gemeldeten Eisenbahninfrastrukturen des übergeordneten Netzes in einer Liste zusammen und ergänzt diese um die Eisenbahninfrastrukturen des übergeordneten Netzes der seiner Zuständigkeit unterliegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Es hält die Liste auf dem neuesten Stand und stellt sie, gegen anonymen Zugriff geschützt, auf seiner Internetseite bereit." - 3.
- In § 4 Absatz 4 Satz 1 werden
- a)
- nach der Angabe „L 220 vom 21.6.2004, S. 16" die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11" eingefügt und
- b)
- die Wörter „Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65)" durch die Wörter „Richtlinie 2014/88/EU (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 9)" ersetzt.
- 4.
- In § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
- a)
- nach der Angabe „ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1" die Angabe „; L 103 vom 22.4.2015, S. 11" eingefügt und
- b)
- die Wörter „Richtlinie 2014/38/EU (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 20)" durch die Wörter „Richtlinie 2014/106/EU (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42)" ersetzt.
- 5.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Dem Bund obliegen für die Eisenbahnen im übergeordneten Netz, die Halter von hierauf verkehrenden Eisenbahnfahrzeugen und die für deren Instandhaltung zuständigen Stellen". - bb)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- die Überwachung der von öffentlichen Eisenbahnen festgelegten Regeln, die Anforderungen zur Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit enthalten und für mehr als eine Eisenbahn im übergeordneten Netz gelten;".
- cc)
- Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- die Erteilung, Aussetzung und Entziehung von Triebfahrzeugführerscheinen und die Überwachung des Fortbestehens der Erteilungsvoraussetzungen;".
- dd)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 11 eingefügt:
- „9.
- die
- a)
- Überwachung des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen über die Infrastruktur und die Fahrzeuge, die der Inhaber eines Triebfahrzeugführerscheins nutzen und führen darf (Zusatzbescheinigungen),
- b)
- Überwachung, ob die Erteilungsvoraussetzungen für Zusatzbescheinigungen fortbestehen, und die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen,
- c)
- Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Zusatzbescheinigungen;
- 10.
- das Führen eines Triebfahrzeugführerscheinregisters;
- 11.
- die Anerkennung oder Zulassung von
- a)
- Ärzten und Psychologen zur Tauglichkeitsuntersuchung und
- b)
- Prüfern
- ee)
- Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 12.
- b)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 6.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 ohne
- 1.
- einheitliche Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 oder
- 2.
- Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Im Rahmen einer Technischen Hilfeleistung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Sicherheitsbescheinigung für den Personenverkehr auch als Sicherheitsbescheinigung für den Güterverkehr. Diese Regelung gilt auch umgekehrt."
- c)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilzunehmen beabsichtigt, bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/49/EG für gleichartige Eisenbahnverkehrsdienste erteilte Sicherheitsbescheinigung verfügt, darf es im Inland nur mit einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz teilnehmen."
- 7.
- § 7c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben."
- 8.
- § 7d Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Wort „Bescheinigung" durch das Wort „Zusatzbescheinigung" ersetzt.
- b)
- In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die Angabe „16" durch die Angabe „15" ersetzt.
- 9.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
- „1.
- entgegen § 2c Absatz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „am öffentlichen Eisenbahnbetrieb" durch die Wörter „am Eisenbahnbetrieb auf dem übergeordneten Netz" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 2b werden die Wörter „öffentliche Eisenbahninfrastruktur" durch die Wörter „Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5 und" durch das Wort „Nummer" ersetzt.
- 10.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Anordnungen nach § 5 Absatz 6 in der bis zum 29. März 2019 geltenden Fassung bleiben bis zum 29. März 2020 wirksam. Die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum 29. März 2020 eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. § 7a Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
- b)
- Die Absätze 5b und 5c werden wie folgt gefasst:„(5b) Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach § 7a Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach § 2c Absatz 5 eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.(5c) Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach § 7c Absatz 1 bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt."
Zitierungen von Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. AEGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. AEGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel 5. AEGÄndG *)
... folgende Gesetz beschlossen: --- *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
Artikel 1 BefREÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 347 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt ...
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