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Änderung § 3 WiPrüfVO vom 01.01.2017
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§ 3 WiPrüfVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 3 WiPrüfVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz | |
(1) 1 Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen; bei Verhinderung haben sie die Prüfungsstelle und ihren Stellvertreter zu benachrichtigen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Stellvertreter. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. 2 Im Falle des § 106 Abs. 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Vorsitzende und seine Stellvertreter können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. 2 Im Falle des § 106c Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf ausschließlich die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören. |
(3) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter dürfen personenbezogene Daten, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Ausschuss zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren. |
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