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Artikel 4 - Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (4. FZVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Gebühren-Nummer 221 wird in der Spalte „Gegenstand" wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühren nach den Nummern 221.1, 221.1.1, 221.2, 221.2.1, 221.10 und 221.10.1 erhöhen sich im Falle der Zuteilung einer vom regelmäßigen Zuteilungsverfahren der Zulassungsbehörde abweichenden Erkennungsnummer (Wunschkennzeichen) um 10,20 Euro."
- 2.
- In Gebühren-Nummer 221.1 werden in der Spalte „Gegenstand" nach dem Wort „Zulassung" die Wörter „oder Wiederzulassung - jeweils außer in den Fällen der Nummern 221.1.1, 221.6 und 221.7 -" eingefügt.
- 3.
- Nach Gebühren-Nummer 221.1 wird folgende Gebühren-Nummer 221.1.1 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„221.1.1 | Internetbasierte Zulassung, internetbasierte Wiederzulassung außer im Fall der Nummer 221.7 Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 27,90". |
- 4.
- Der Gebühren-Nummer 221.2 werden in der Spalte „Gegenstand" ein Komma und die Wörter „außer im Fall der Nummer 221.2.1" angefügt.
- 5.
- Nach Gebühren-Nummer 221.2 wird folgende Gebühren-Nummer 221.2.1 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„221.2.1 | Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel - | 28,20". |
- 6.
- In Gebühren-Nummer 221.6 werden in der Spalte „Gegenstand" die Wörter „und ohne Änderung des Kennzeichens" durch die Wörter „mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV reserviertem Kennzeichen" ersetzt.
- 7.
- In Gebühren-Nummer 221.7 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:
„Internetbasierte Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung innerhalb desselben Zulassungsbezirks - ohne Halterwechsel und mit nach § 14 Absatz 1 Satz 4 reserviertem Kennzeichen - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro." - 8.
- In Gebühren-Nummer 221.8 wird die Spalte „Gegenstand" wie folgt gefasst:
„Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.8.1". - 9.
- Nach Gebühren-Nummer 221.8 wird folgende Gebühren-Nummer 221.8.1 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„221.8.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - Halterwechsel - | 17,00". |
- 10.
- Die Gebühren-Nummer 221.9 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 221.9, 221.9.1, 221.10 und 221.10.1 ersetzt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„221.9 | Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.9.1 | 16,70 |
221.9.1 | Internetbasierte Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens - mit und ohne Halterwechsel - | 17,00 |
221.10 | Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel -, außer im Fall der Nummer 221.10.1 | 27,00 |
221.10.1 | Internetbasierte Umschreibung innerhalb desselben Zulassungsbezirks und Zuteilung eines neuen Kennzeichens - Halterwechsel - Diese Gebühr erhöht sich für einen Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 Euro. | 27,90". |
- 11.
- In den Gebühren-Nummern 222 und 223 werden in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 12.
- In der Gebühren-Nummer 227 werden in der Spalte „Gegenstand" in Satz 2 die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt.
- 13.
- Nach Gebühren-Nummer 225 wird folgende Gebühren-Nummer 225.1 eingefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„225.1 | Internetbasierte Änderung der Anschrift des Halters innerhalb desselben Zulassungsbezirks | 11,40". |
Zitierungen von Artikel 4 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 4. FZVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
4. FZVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2937
Artikel 5 DV-FahrlGuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gebührennummer ...
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