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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin (RaumAAusbV k.a.Abk.)
V. v. 18.05.2004 BGBl. I S. 980; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1285
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-93 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-93 Handwerk im Allgemeinen
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von Arbeitsunterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 11.
- Entwickeln und Gestalten von Raumsituationen,
- 12.
- Prüfen, Vorbereiten und Bearbeiten von Untergründen,
- 13.
- Be- und Verarbeiten von Profilen,
- 14.
- Behandeln von Oberflächen,
- 15.
- Gestalten und Verlegen von Bodenbelägen,
- 16.
- Instandsetzen von Polstermöbeln und Herstellen von Polstern,
- 17.
- Gestalten, Anfertigen und Montieren von Raumdekorationen,
- 18.
- Anfertigen und Montieren von Licht-, Sicht- und Sonnenschutz,
- 19.
- Gestalten, Bekleiden und Beschichten von Wand- und Deckenflächen,
- 20.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenservice.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RaumAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RaumAAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 RaumAAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1336/a18936.htm